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Erweiterte Prüfpflichten von Kälteanlagen

Erweiterte Prüfpflichten von Kälteanlagen – Übergangszeitraum endet zum 1.1.2017:

Zum 1. Januar 2015 trat die novellierte F-Gase-Verordnung der EU in Kraft. Sie betrifft viele Unternehmen, denn sie regelt u.a. die Anforderungen an den Einsatz bestimmter Kältemittel die z.B. in Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen zum Einsatz kommen. Da die F-Gase-VO einige Übergangsregelungen bis zum 1. Januar 2017 beinhaltet, möchten wir rechtzeitig noch mal auf die kommenden Änderungen hinweisen. Auf Bundesebene gilt ergänzend zur F-Gase-Verordnung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) aus dem Jahre 2008. Sie wird aktuell gerade überarbeitet und voraussichtlich zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

 

F-Gase sind klimaschädigend, denn sie haben ein Klimaschädigungspotenzial (Global Warming Potential, GWP), das bis zu 24.000 mal höher ist als CO2. Sie werden heute häufig anstelle von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) verwendet, die für die Zerstörung der Ozonschicht verantwortlich sind. Zu den weit verbreiteten F-Gasen gehören z.B. R134a (GWP 1.430) oder R407A (GWP 2.100).

Zu den wichtigsten Änderungen, die zum 1.1.2017 in Kraft treten werden, gehört die erweiterte Prüfpflicht vieler Anlagen, die F-Gase enthalten. Bis zum 31.12.2016 gilt die Regel, dass F-Gase-haltige Anlagen prüfpflichtig sind, wenn sie mehr als 3 kg F-Gase enthalten. Die Füllmenge kann man relativ einfach dem Typenschild der entsprechenden Anlage entnehmen (siehe Abbildung). Ab dem 1.1.2017 ist jedoch neben der Füllmenge auch das GWP des Kältemittels entscheidend. Ergibt die Multiplikation von Füllmenge mal GWP einen Wert von mehr als 5.000, muss der Kältekreislauf einmal im Jahr auf Dichtigkeit geprüft werden, bei großen Mengen auch häufiger. Enthält eine Anlage z.B. das oben genannte R407A, so ist sie bereits ab einer Füllmenge von 2,37 kg prüfpflichtig. Die Prüfung muss von einem zertifizierten Kältetechniker durchgeführt werden.

An dieser Stelle soll ebenfalls noch mal auf das zum 1.1.2015 in Kraft getretene endgültige Verwendungsverbot des Kältemittels R22 (ozonschädigendes FCKW) hingewiesen werden. Das Verwendungsverbot umfasst das Nachfüllen von Kältemittel und auch alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss, wie der Filtertrockner- oder Ölwechsel.

Wir empfehlen, eine Bestandsaufnahme aller F-Gase-haltigen Anlagen im Betrieb durchzuführen und dabei sowohl das Kältemittel als auch die Füllmenge zu erfassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung des Handlungsbedarfs, z.B. im Rahmen eines turnusmäßigen Rechts-Checks.

 

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