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Mehr Transparenz – CSR-Richtlinie

Mehr Transparenz: CSR – Richtlinie verpflichtet große Unternehmen zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen:

Bis zum 06. Dezember dieses Jahres muss die EU-Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit dieser Richtlinie werden alle großen Unternehmen verpflichtet, ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung in den Bereichen

  • Umweltbelange
  • soziale und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen (börsennotierter Unternehmen)

offenzulegen.

Die Berichtspflicht setzt für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2016 ein, d.h. im Jahr 2018 ist erstmalig über das Geschäftsjahr 2017 zu berichten.

Das BMJV hat im Frühjahr 2016 einen Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht vorgelegt. Konkret handelt es sich dabei um Änderungen am Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. den Lage- und Konzernlageberichten großer Unternehmen.

Betroffen sind nach EU-Richtlinie bzw. Referentenentwurf alle kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro überschreiten und von öffentlichem Interesse sind (darunter Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften).

Die betroffenen Unternehmen werden voraussichtlich zur Erfüllung der Berichtspflicht auch von ihren Zulieferern entlang der Lieferkette Informationen einfordern. Damit erhält die Richtlinie auch für viele kleinere und mittlere Unternehmen Relevanz.

Bei der Berichterstattung gilt das Prinzip „comply or explain“, d.h. soweit das Unternehmen keine Angaben zu einem Bereich macht, ist eine klare Begründung erforderlich.

Es gibt keine Vorgaben zur Form der Berichterstattung. Die geforderten Informationen können in den Lagebericht (oder ein anderes Berichtsformat) integriert oder als gesonderter Bericht veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen können sich an internationalen, europäischen oder nationalen Berichtsrahmenwerken orientieren (z.B. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Global Reporting Initiative, Deutscher Nachhaltigkeitskodex). Es erfolgt die Überprüfung des Vorliegens der geforderten Informati-onen, nicht jedoch deren inhaltliche Prüfung. Eine solche inhaltliche Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer ist natürlich jederzeit möglich. Bei Verstößen gegen die Berichtspflicht können Bußgelder verhängt werden.

Arqum empfiehlt, dass betroffene Unternehmen bis spätestens Ende 2016 prüfen, welche Lücken bezüglich der inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie bestehen. Erforderliche Maßnahmen können so noch in die Berichterstattung für 2017 aufgenommen werden. Arqum bietet hierzu eine GAP-Analyse an. Außerdem ist Arqum Schulungspartner des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) und unterstützt bei der Berichterstattung nach dem DNK.

 

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Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

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