Von besonderem Interesse ist für viele Unternehmen derzeit das Energiesammelgesetz (EnSaG) in Verbindung mit der Forderung nach der Abgrenzung von Drittstrommengen durch eichrechtskonformen Messpläne. Bis zum 1. Januar 2021 können die Strommengen im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen übergangsweise mittels Schätzung erfasst werden. Für das Kalenderjahr 2020 gilt dies nur, wenn ein Konzept vorgelegt wird, das zeigt wie im Jahr 2021 sichergestellt wird, dass die Vorschriften nach § 62b EEG eingehalten werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Bestimmung der Pflichten und der Ermittlung des Handlungsbedarfs im Rahmen der regulatorischen Änderungen und möchten Sie in unserem kostenlosen Web-Seminar mit dem Titel „Vertiefung Drittstrommengenabgrenzung – Mess- und Eichrechtskonforme Abgrenzung“ zu diesem Thema informieren:
- Am 16. November 2020 von 10.00 bis 11.00 Uhr, zur Anmeldung klicken Sie bitte hier.