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Vertiefung Drittstrommengenabgrenzung – Mess- und Eichrechtskonforme Abgrenzung

Von besonderem Interesse ist für viele Unternehmen derzeit das Energiesammelgesetz (EnSaG) in Verbindung mit der Forderung nach der Abgrenzung von Drittstrommengen durch eichrechtskonformen Messpläne. Bis zum 1. Januar 2021 können die Strommengen im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen übergangsweise mittels Schätzung erfasst werden. Für das Kalenderjahr 2020 gilt dies nur, wenn ein Konzept vorgelegt wird, das zeigt wie im Jahr 2021 sichergestellt wird, dass die Vorschriften nach § 62b EEG eingehalten werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Bestimmung der Pflichten und der Ermittlung des Handlungsbedarfs im Rahmen der regulatorischen Änderungen und möchten Sie in unserem kostenlosen Web-Seminar mit dem Titel „Vertiefung Drittstrommengenabgrenzung – Mess- und Eichrechtskonforme Abgrenzung“ zu diesem Thema informieren:

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Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

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