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Frist für die Anzeige von Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV läuft aus

Frist für die Anzeige von Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV läuft aus

Die 44. BImSchV ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Sie richtet sich speziell an Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt. Unabhängig von der Art des eingesetzten Brennstoffes ergeben sich durch die 44. BImSchV Änderungen für Anlagenbetreiber hinsichtlich der Messanforderungen, Grenzwertregelungen, Registrierungs- und Dokumentationspflichten.

 

Zu den Neuerungen der 44. BImSchV gehört die Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage mit einer Wärmeleistung zwischen 1 und 50 MW. Die zuständige Behörde (meist das Landratsamt) muss die Anlage entsprechend registrieren oder ein Genehmigungsverfahren einleiten. Dabei müssen Angaben zur Feuerungsanlage sowie zum Betreiber entsprechend Anlage 1 der 44. BImSchV gemacht werden. Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist für die Anzeigepflicht. Diese läuft am 1.12.2023 aus!

 

Sie haben eine bestehende Anlage noch nicht angezeigt? Denken Sie daran, dass die Übergangsfrist für die Anzeige bestehender Feuerungsanlagen nach §6 44. BImSchV ausläuft! Betroffene Anlagen müssen bis zum 01.12.2023 gemeldet werden!

 

Ziel der Verordnung ist die weitere Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe (insbesondere Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft. Dazu wurden die Anforderungen, die bisher über die TA Luft und die 1. BImSchV beschrieben wurden, in der 44. BImSchV zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst. Damit sind folgende, weitere Anforderungen verbunden:

 

  • Die Vorgaben für die Emissionsmessungen wurden bezüglich der zu messenden Parameter, der Messdauer- und Häufigkeit sowie der verwendeten Messeinrichtungen verschärft.
  • Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat ggf. Aufzeichnungen zu führen (z.B. über Betriebsstunden, verwendete Brennstoffe und Störungen der Abgasreinigungseinrichtung). Diese Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
 
 

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