Am 13.02.2019 hat das BAFA ein neues Merkblatt für Energieaudits und einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten veröffentlicht. Damit werden vor allem die Anforderungen an das Thema Multi-Site-Verfahren sowie an den Detaillierungsgrad des Energieauditberichts konkretisiert bzw. verschärft.
Die mit Spannung erwartete Überarbeitung des Merkblattes brachte neben vielen redaktionellen Änderungen eine Einschränkung bei der Vorgehensweise bzgl. des Multi-Site-Verfahrens. Das Multi-Site-Verfahren ermöglicht es Unternehmen mit vielen „gleichartigen Standorten“, diese zu Clustern zusammenzuführen. Aus diesem Cluster muss lediglich eine Stichprobe von Standorten einem vollständigen Energieaudit unterzogen werden. Die Kriterien für „gleichartige Standorte“ hat das BAFA nun sehr eng gefasst. Insbesondere die Änderung, dass das Multi-Site-Verfahren für Krankenhäuser und Produktionsstätten nicht mehr zulässig ist, führt dazu, dass sich der Aufwand für das Energieaudit bei vielen Unternehmen wesentlich erhöhen wird.
„Sinn und Zweck des Multi-Site-Verfahrens ist es, durch geeignete und definierte Vergleichskriterien, mehrere gleichartige Standorte zu identifizieren und somit die Anzahl der Außeneinsätze zu reduzieren(Wurzelfunktion). Demnach müssen die Energieauditberichte der Standorte, welche einer kompletten Analyse unterzogen wurden, auf die restlichen, im Cluster befindlichen Standorte übertragbar sein. Diese Übertragbarkeit kann nur dann gegeben sein, wenn alle Standorte energetisch und strukturell ähnlich und vergleichbar sind(z.B. Filialen). Nicht geeignet ist die Anwendung des Multi-Site-Verfahrens aufgrund der komplexen und differenzierten gegebenen technischen Infrastruktur z.B. für den Krankenhausbereich oder für Produktionsstätten.“ (BAFA Merkblatt für Energieaudits vom 13.02.2019, unter Punkt 3.2.1, S. 16)
Sofern Sie hiervon betroffen sein sollten, kommen Sie gerne auf uns zu! Wir befinden uns derzeit in der Abstimmung mit dem BAFA, um spezifischere Aussagen zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit von Standorten zu erhalten.
Der Leitfaden zur Berichterstellung konkretisiert an vielen Stellen das Vorgehen und gibt eine Struktur des Energieauditberichtes vor. So ist z.B. vorgegeben, in welchem Detailierungsgrad die Energieverbraucher aufzunehmen sind und wie die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Energieeffizienzmaßnahmen zu erfolgen hat. Auch die Anforderungen an die Datenerhebung und die Dokumentation von eingesetzten Produktionsverfahren und vielen anderen Bereichen im Energieauditbericht wurden konkreter geregelt. Diese Punkte sind zum allergrößten Teil bereits mit unserer bisherigen Vorgehensweise abgedeckt und gelebte Praxis bei Arqum. An den verbleibenden Stellen passen wir unsere Vorgehensweise entsprechend an.
Wenden Sie sich gerne an uns, um die Konsequenzen der neuen Anforderungen für Ihr Energieaudit zu besprechen. Auch auf unserer Webseite informieren wir regelmäßig über Neuerungen und aktuelle Webinare zum Thema.
Ansprechpartner bei Arqum: Lena Strauß