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Neue Informationen zur Gewerbeabfallverordnung

Neue Informationen zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

 

Am 20. Juni 2018 wurde der Entwurf der neuen LAGA-Vollzugshilfe M34 veröffentlicht. Sie soll Hilfestellungen zur Umsetzung der am 01.08.2017 novellierten GewerbeAbfV geben.

Zunächst versucht die neue LAGA-M34 den Begriff der gewerblichen Siedlungsabfälle näher zu erläutern. So spielt die Menge keine Rolle für die Frage, ob ein Abfall zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gezählt werden kann oder nicht. Auch gefährliche Abfälle können unter die GewAbfV fallen, jedoch nicht, wenn sie bei Produktionsprozessen verunreinigt wurden (z.B. emulsionsbehaftete Späne aus der Metallbearbeitung).

Ausnahmen von der Getrenntsammelpflicht: Als Beispiele für die Technische Unmöglichkeit der Getrenntsammlung nennt die LAGA M34 Verbundstoffe, die nicht trennbar sind oder aus hygienischen Anforderungen nicht trennbare Abfälle z.B. wegen Befall von Ratten oder Fruchtfliegen.

Bei Bau- und Abbruchabfällen ist die technische Unmöglichkeit z.B. bei Gemischen gegeben, die zu mehr als 50% aus nicht-mineralischen Bestandteilen bestehen.

Eine Wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann z.B. bestehen, wenn nur sehr geringe Mengen (<10 kg) pro Fraktion und Woche anfallen. Dies gilt jedoch nicht für Papier/Pappe/Kartonagen und Glas.

Ausnahmen zur Vorbehandlungspflicht aufgrund technischer Unmöglichkeit können aufgrund der Zusammensetzung der Abfallgemische begründet werden. So gilt die Trennung von Gemischen mit einem hohen Anteil an nicht-sortierfähigen Bestandteilen wie Glas, Bioabfall, Mineralik oder Wasser als technisch unzumutbar. Gleiches gilt für nicht zerkleinerungsfähige Gegenstände wie Seile und Tonbänder und für Gemische mit nicht aussortierfähigen Bestandteilen.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Nur wenn sich bei einer Gegenüberstellung und Bewertung der anfallenden Kosten ein erhebliches Missverhältnis ergibt, kann mit wirtschaftlicher Unzumutbarkeit argumentiert werden.

Zur Berechnung der Getrenntsammlungsquote müssen die Massen aller getrennt gesammelten gewerblichen Siedlungsabfälle im Nenner aufsummiert werden, also auch die dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassenen gewerblichen Siedlungsabfälle. Für die Berechnung des Zählers dürfen aber nur die Massen der tatsächlich dem Recycling zugeführten gewerblichen Siedlungsabfälle berücksichtigt werden, also nicht die dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassenen gewerblichen Siedlungsabfälle. Bau- und Abbruchabfälle sind nicht Teil der Getrenntsammelquote.

Fazit: Durch die Erläuterungen der LAGA wird es für Abfallerzeuger leichter, die konkreten Pflichten der Gewerbeabfallverordnung zu erkennen. Wir empfehlen, bis spätestens Ende 2018 die Getrennthaltungs- und Vorbehandlungspflichten bzw. das Erreichen einer Getrenntsammlungsquote von 90% zu klären und die notwendige Dokumentation zu erstellen. Ab Januar 2019 sind Kontrollen der zuständigen Abfallbehörden angekündigt.

Ansprechpartner bei Arqum: Magdalena Fleischmann

 

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