Das Energierecht ist regelmäßig von Änderungen betroffen und die Anforderungen zur rechtskonformen Umsetzung im Unternehmen werden ständig umfangreicher.
Von besonderem Interesse ist für viele Unternehmen derzeit das Energiesammelgesetz (EnSaG) in Verbindung mit der Forderung nach eichrechtskonformen Messplänen. Bis zum 1. Januar 2021 können Strommengen im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen übergangsweise mittels Schätzung erfasst werden. Für das Kalenderjahr 2020 gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, die zeigt wie im Jahr 2021 sichergestellt wird, dass die Vorschriften nach § 62b EEG eingehalten werden.
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Dr. Uwe Götz
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