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Entwurf veröffentlicht: Carbon-Leakage Verordnung

Referentenentwurf über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch das BEHG veröffentlicht

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird zum 01.01.2021 eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe (zunächst Erdgas, Flüssiggase, Heizöle, Kraftstoffe) eingeführt. Diese CO2-Bepreisung wird branchenübergreifend zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Verbrauch fossiler Brennstoffe führen. Unternehmen, die mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb stehen, könnten aufgrund der Mehrkosten eine Verlagerung von Produktionsaktivitäten ins internationale Ausland erwägen, was dort u.U. zu insgesamt erhöhten CO2-Emissionen führen kann.

Um diesem sogenannten „Carbon Leakage“ vorzubeugen, soll bis Ende 2020 per Verordnung festgelegt werden, wie von der CO2-Abgabe besonders betroffene Unternehmen entlastet werden können. Diese Entlastungen sollen sich an bestimmte Branchen (orientiert an der Sektorenliste des EU-Emissionshandels) richten. Nach dem Prinzip „keine Entlastung ohne Gegenleistung“ ist jedoch geplant, dass Unternehmen als Gegenleistung für die Entlastung voraussichtlich ab einem Gesamtenergieverbrauch von 5 GWh fossiler Brennstoffe ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS vorweisen müssen.

Bei einem geringeren Verbrauch werden voraussichtlich auch nicht zertifizierte Energiemanagementsysteme oder die Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk anerkannt. Zudem muss das begünstigte Unternehmen Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen nachweisen.

Ansprechpartnerin bei Arqum: Ellen Leibing

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