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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet

Im Juni wurde das lang erwartete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom Bundestag verabschiedet. Wer ist betroffen?

Die unter das Gesetz fallenden Unternehmen sind ab 2023 dazu verpflichtet, ihren Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten nachzukommen. Unsicherheiten bestehen häufig bezüglich der Frage, welche Unternehmen von dem Gesetz betroffen sind.

 

Ab 2023 betrifft das Gesetz alle Unternehmen unabhängig ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und mehr als 3.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen. Ab dem Jahr 2024 gilt es dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Ins Ausland entsandte Beschäftigte sowie Leiharbeiter*innen (bei Einsatzdauer über 6 Monate) müssen ebenso dazugezählt werden. Bei verbundenen Unternehmen gilt die Anzahl aller im Inland beschäftigten Arbeitnehmenden der übergeordneten Gesellschaft („Obergesellschaft“).

 

Darüber hinaus gelten die Anforderungen des Gesetzes sowohl für Tochterunternehmen im Ausland, wenn das deutsche Mutterunternehmen mehr als 3.000 (bzw. ab 2024: 1.000) Personen im Inland beschäftigt als auch für ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, wenn diese den Beschäftigtengrenzwert in Deutschland überschreiten.

 

Auch kommunale Unternehmen fallen unter das Gesetz, wenn sie am Markt wirtschaftlich tätig sind. Beispielsweise müssen dann auch Krankenhäuser ihre Lieferketten überwachen, insofern sie den Schwellenwert an Beschäftigten überschreiten.

 

Da die direkt betroffenen Unternehmen aufgrund des Gesetzes zukünftig neue Anforderungen an ihre unmittelbaren Zulieferer stellen könnten, ist davon auszugehen, dass auch kleinere Betriebe indirekt durch das Gesetz betroffen sein werden. Daher kann es auch für Betriebe, die unter den Beschäftigtengrenzwert fallen, von Vorteil sein, sich mit ihren Lieferketten auseinanderzusetzen.

 

Wenn Sie erfahren möchten, wie genau Ihr Unternehmen vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen ist, dann bietet Ihnen unser Kurz-Check einen schnellen Überblick über die Anforderungen und deren Relevanz für Ihr Unternehmen.

 

Ansprechpartner bei Arqum: Ellen Leibing

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