Newsfeed

Neue EU-Verordnung: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Neue EU-Verordnung: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die EU hat die neue Verordnung (EU) 2023/956 zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) eingeführt. Diese Verordnung trat am 1. Oktober 2023 in Kraft, jedoch mit einer Übergangsfrist bis Ende 2025. Während dieser Zeit werden Unternehmen Gelegenheit haben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und sicherzustellen, dass sie den CBAM-Anforderungen gerecht werden.

 

Der Carbon Border Adjustment Mechanism ist ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus mit dem Ziel die Verlagerung der Produktion von CO2-intensiven Produkten in Nicht-EU-Länder zu verhindern. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in der EU und außerhalb gleiche Umweltstandards einhalten. Unternehmen, die CO2-intensive Produkte aus dem EU-Ausland in die EU importieren, werden verpflichtet, sogenannte CBAM-Zertifikate (CO2-Zertifikate) zu erwerben und bei einer CBAM-Behörde abzugeben. 

 

Der Wert dieser Zertifikate entspricht dem CO2-Preis, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären. Der CBAM-Preis basiert auf den durchschnittlichen EU-ETS-Auktionspreisen der vorangegangenen Woche. Falls ein Nicht-EU-Händler nachweisen kann, dass bereits ein CO2-Preis für die Produktion in einem Drittland bezahlt wurde, kann dieser Betrag dem EU-Einführer gutgeschrieben werden.

Welche Waren sind vom Carbon Border Adjustment Mechanism betroffen?

Die betroffenen Produkte sind in Anhang I des CBAM festgelegt. Aktuell umfasst der CBAM sieben Produktgruppen:

 

  1. Aluminium
  2. Eisen & Stahl
  3. Mineralische Produkte (z.B. Zement)
  4. Anorganische Chemikalien
  5. Düngemittel
  6. Strom
  7. Wasserstoff

 

Es wird erwartet, dass die Liste der Produktgruppen erweitert wird, z.B. auf Polymere und organische Chemikalien. Bis 2030 soll der Grenzausgleich alle Sektoren des EU-Emissionshandelssystems umfassen.

Welche Pflichten gelten im Übergangszeitraum von 01.10.2023 - 31.12.2025?

Während dieser Übergangsphase sind betroffene Unternehmen verpflichtet, quartalsweise Berichte einzureichen, die Informationen über die importierten Waren enthalten. Diese Berichte müssen bis spätestens einen Monat nach Quartalsende übermittelt werden, erstmalig am 31. Januar 2024. Die Berichte müssen Informationen zu folgenden Aspekten enthalten:

 

  1. Gesamtmenge der eingeführten Warenart,
  2. Graue Emissionen der Produkte, einschließlich direkter Emissionen (Scope 1) und indirekter Emissionen (Scope 2) während der Herstellungsphase,
  3. CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss.

 

Die Details zur Berichtspflicht und den darin enthaltenen Informationen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 festgelegt. Es ist wichtig zu beachten, dass während dieses Übergangszeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden müssen. Die eigentliche Abgabe von CBAM-Zertifikaten beginnt erst im Kalenderjahr 2026.

Welche Pflichten haben betroffene Unternehmen in Bezug auf den Carbon Border Adjustment Mechanim ab 2026?

Ab 2026 müssen betroffene Unternehmen jährlich eine CBAM-Erklärung über das CBAM-Register einreichen, in der die Gesamtmenge der eingeführten Waren, die grauen Emissionen und die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate angegeben werden. Diese Erklärung muss von einem akkreditierten Prüfer überprüft werden.

Was sollten betroffene Unternehmen konkret tun?

Unternehmen können bereits jetzt wichtige Schritte unternehmen, um sich auf die Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanim vorzubereiten:

 

  1. Relevanz und Umfang prüfen: Untersuchen Sie, welche Ihrer Produkte vom Carbon Border Adjustment Mechanism betroffen sind und welches finanzielle Ausmaß dies haben könnte. Die Warenklassifizierung erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN). Prüfen Sie daher, ob die KN-Codes der von Ihrem Unternehmen importierten Produkte in Anhang I der CBAM-Verordnung gelistet sind.
  2. Identifikation der internen Stakeholder: Identifizieren Sie die relevanten Abteilungen und Teams in Ihrem Unternehmen, die bei der Berechnung von Emissionen, der Buchhaltung, dem Reporting und der Einhaltung von CBAM-Vorschriften eine Rolle spielen. Dazu gehören möglicherweise das Rechtsteam, der Vertrieb und Governance-Prozesse, die aufgesetzt werden müssen.
  3. Datenverfügbarkeit überprüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie die notwendigen Daten zur Berechnung von Emissionen und zur Erfüllung der CBAM-Anforderungen sammeln können. Es ist wichtig, frühzeitig die Kommunikation mit Ihren Lieferanten zu starten, um sicherzustellen, dass Sie Zugang zu den benötigten Informationen haben.
  4. Rechtliche Aspekte prüfen: Klären Sie, welche rechtlichen Verpflichtungen für Ihr Unternehmen bestehen. Identifizieren Sie intern den CBAM-Anmelder. Berücksichtigen Sie dabei auch die Auswirkungen auf Ihre Lieferkette und mögliche Ausweitungen.

Weitere Infos, Webinare und Hilfsdokumente zum Carbon Border Adjustment Mechanism finden Sie auf der Homepage der EU.

Sie haben Fragen zu rechtlichen Aspekten aus den Bereichen Umwelt, Energie und Arbeitsschutz, die Ihr Unternehmen betreffen? Kontaktieren Sie uns gerne!

Newsletter An- und Abmeldung

Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

Das könnte Sie auch interessieren:
Folgen Sie uns