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Nachhaltigkeitsbericht nach csrd

Aktuelle Entwicklungen im Bereich CSRD: Entwürfe für freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht KMU und zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht

Entwurf für freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht KMU veröffentlicht

Am 22. Januar 2024 wurde der erste Entwurf des Voluntary SME-Standard (VSME) veröffentlicht. Dieser Standard soll nicht börsennotierten, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei helfen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren und zu kommunizieren. Im Gegensatz zur verpflichtenden Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) handelt es sich beim VSME-Standard um einen freiwilligen Standard, der als Ersatz für die individuellen Fragebögen dienen kann, die viele KMU von berichtspflichten Unternehmen erhalten. Der VSME-Entwurf besteht aus drei Modulen:

 

  • Basismodul: Dieses Modul richtet sich an Kleinstunternehmen gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie und bietet eine einfache und zugängliche Methode zur Dokumentation von Nachhaltigkeitsbemühungen. Eine Wesentlichkeitsanalyse ist z. B. nicht erforderlich.
  • Narrative-Policies, Actions and Targets (PAT) Modul: Dieses Modul ist für Unternehmen gedacht, die bereits formale Unternehmensleitlinien, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit definiert haben. Es erfordert unter anderem eine Wesentlichkeitsanalyse.
  • Business Partners Modul: Dieses Modul bietet zusätzliche Informationen für Geschäftspartner hinsichtlich ESG-Anfragen.

 

Der Entwurf zum VSME-Standard stand bis zum 21. Mai 2024 zur Konsultation und wird derzeit überarbeitet.

 

Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht veröffentlicht

Am 22. März 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie CSRD. Demnach müssen Unternehmen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. Im Jahr 2024 betrifft dies zunächst große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitedenn. Dabei wird die „nichtfinanzielle Erklärung“ (gemäß § 289b, 289c des HGB) durch den umfassenderen Nachhaltigkeitsbericht ersetzt.

 

Die Anzahl der Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, wird bis 2028 schrittweise erweitert. Der größte Anstieg ist voraussichtlich im Jahr 2025 zu erwarten, wenn auch nicht kapitalmarktorientierte, jedoch bilanzrechtlich große Unternehmen in die Pflicht genommen werden. Insgesamt werden schätzungsweise etwa 13.000 deutsche Unternehmen von dieser Pflicht betroffen sein.

 

Um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu minimieren und doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, sind auch Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geplant. Unternehmen können ihre Berichtspflichten nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllen. Der genaue Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Änderungen steht jedoch noch aus.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Berichtserstattung. Auf unserer Website erfahren Sie mehr dazu, wie wir bei der Umsetzung der CSRD-Anforderungen und der Umsetzung des Lieferkettengesetzes vorgehen.

 

Sie haben weitere Fragen? Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Thomas Nienhaus

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Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

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