Nach mehreren Urteilen verschiedener Gerichte sind „klimaneutral“-Aussagen nicht mehr wie zuvor möglich. Dabei wurde Klagen von Unternehmen teilweise Recht gegeben, die „klimaneutral“-Aussagen auf Produkten der Konkurrenz als irreführend bezeichnet hatten.
Das Landesgericht Stuttgart bestätigt mit dem Urteil vom 30. Dezember 2022 vorausgegangene Urteile vom Landesgericht Frankfurt und Oberlandesgericht Frankfurt. Die Aussage „klimaneutral“ im Zusammenhang mit Produkten und Unternehmen ist nicht zulässig, sofern nicht alle relevanten Emissionsquellen, inklusive indirekter, vor- und nachgelagerter (Scope 3) Emissionen, berücksichtigt wurden. Sofern diese Emissionen nicht bilanziert wurden, müssen ausgeschlossene Emissionsquellen im inhaltlichen Zusammenhang mit der „klimaneutral“ Werbung (in den meisten Fällen auf dem Produkt) ausgewiesen werden.
Ein Urteil des Landesgerichtes Stuttgart schränkt zudem die Verwendung der „klimaneutral“-Aussage in Bezug auf die Art der Klimaneutralstellung ein. Eine reine Kompensation, also ein Ausgleich über den Kauf von freiwilligen Emissionszertifikaten, genügt demnach nicht mehr. Es müssen eigene Anstrengungen bezüglich Reduzierungsmaßnahmen erkennbar sein, mit denen die Emissionen auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden.
Eine vollständige Bilanzierung aller Emissionen eines Unternehmens oder Produktes hilft nicht nur, Verbesserungspotentiale zu identifizieren und klimafreundlicher zu handeln. Dies kann Unternehmen auch einen Vorteil am Markt verschaffen. Es sollte aber transparent und unmissverständlich kommuniziert werden, welche Emissionen bilanziert wurden und welche nicht.
Dies greift auch die geplante EU-Richtlinie zur “Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ auf, die sich gerade in der Abstimmung befindet.
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