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EU-Lieferkettengesetz

Europäische Kommission veröffentlicht den Entwurf für die „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“.

Nachdem Deutschland mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im letzten Jahr bereits nationale Anforderungen festgelegt hat, wird nun auch die Europäische Kommission die Verantwortung von Unternehmen für ihre Lieferkette erweitern. Dazu wurde am 23. Februar 2022 der Entwurf der „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“ (COM/2022/71 final) veröffentlicht, der die bisherige EU-Richtlinie 2019/1937 ablösen soll.

 

Der Richtlinienentwurf legt neue Regeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umweltaspekte in globalen Wertschöpfungsketten fest. Unternehmen sollen verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Umwelt und Menschenrechte zu ermitteln und im Fall Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

 

Umfang und Geltungsbereich

Während die Sorgfaltspflichten im Wesentlichen denen des deutschen LkSG entsprechen, ist im EU-Lieferkettengesetz die Definition der Lieferkette deutlich weiter gefasst: Es muss die gesamte Wertschöpfungskette auf Verstöße gegen Umwelt-, Klima- und Menschenrechte geprüft werden. Dabei müssen sowohl upstream- als auch downstream-Aktivitäten inkl. Geschäftskontakte bewertet werden. Zudem muss nach dem EU-Entwurf gesichert sein, dass das Unternehmen in seiner Geschäftsstrategie die Maßstäbe des Pariser Abkommens und damit das Klimaziel von 1,5°C verfolgt.

 

Betroffen sind voraussichtlich Unternehmen mit mind. 500 Mitarbeitern und 150 Mio. EUR Jahresumsatz. In Branchen mit höherem Risiko (Textil, Landwirtschaft, Bergbau) greift die Richtlinie schon ab 250 Mitarbeitern und 40 Mio. EUR Jahresumsatz. Die Branchen Transport, Bauwesen, Energie und Finanzen werden nach dem aktuellen Entwurf nicht als Risikosektoren eingestuft.

 

Durch die Einführung einer Berichtspflicht soll zudem u.a. die Bewertung von Geschäftsbeziehungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen transparent gemacht werden. Von der Berichtspflicht ausgenommen sind voraussichtlich Unternehmen, die unter die CSRD fallen. Bei Verstößen kann es zu zivilrechtlicher Verfolgung und Haftung kommen.

 

Das EU-Lieferkettengesetz wird im nächsten Schritt im Europäischen Parlament sowie im Europäischen Rat verhandelt und ggf. angepasst. Nach der Verabschiedung der Richtlinie muss diese innerhalb von zwei Jahren in nationales (deutsches) Recht umgesetzt und damit das deutsche LkSG entsprechend angepasst werden.

 

Ansprechpartnerin bei Arqum: Nina Schäfer

 


Quellen:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1145

https://www.business-humanrights.org/de/neuste-meldungen/eu-kommission-legt-entwurf-f%C3%BCr-ein-europ%C3%A4isches-lieferkettengesetz-vor/

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