Newsfeed

energieaudit_teaser.

Es ist wieder „Energieauditjahr“

Es gibt einige Neuerungen, die bei den Vorgaben für Energieaudits beachtet werden müssen.

Der nächste Zyklus der Energieaudits ist in vollem Gange. Viele Unternehmen, welche von der Energieauditpflicht betroffen sind, müssen bis Ende 2019 das Wiederholungsaudit abschließen. Daher ist es höchste Zeit jetzt damit zu beginnen. Es gibt einige Neuerungen, die bei den Vorgaben für Energieaudits beachtet werden müssen.

Unternehmen, welche mit dem Energieaudit noch nicht begonnen haben, empfehlen wir, uns für die Durchführung eines Energieaudits bis Ende 2019 so schnell wie möglich zu kontaktieren. Für den Fall, dass wir bereits das Erstaudit bei Ihnen durchgeführt haben, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass dank unserer systematischen Vorgehensweise auf die bereits erhobenen Daten des Erstaudits zurückgegriffen werden kann. Dadurch müssen diese lediglich aktualisiert werden und Ihr interner Aufwand reduziert sich enorm.

Grundlage des Energieaudits ist das EDL-G. Dies soll novelliert werden, die novellierte Fassung wurde entsprechend einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 27.06.2019 im Bundestag angenommen und muss nun noch durch den Bundesrat. Sollte der aktuelle Entwurf tatsächlich Gesetz werden, würden sich zwei wichtige Änderungen ergeben:

1.   Die Bagatellgrenze soll für die Energieauditverpflichtung bei 500.000 kWh liegen. Demnach sind Unternehmen, die zwar nicht-KMU sind, aber deren Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 kWh im Jahr liegt, von der Energieauditpflicht ausgenommen.

2.   Eine Meldepflicht zur Durchführung des Energieaudits soll die Stichprobenkontrolle ersetzen. Sollte dies so kommen, müssten die Unternehmen ausgewählte Informationen aktiv in einer Plattform melden.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 20. September 2019 mit dem EDL-G befassen. Das Inkrafttreten wird für Oktober erwartet.

Fast zeitgleich zur Behandlung des EDL-G im Bundestag hat das BAFA das Merkblatt für Energieaudits sowie den Leitfaden für die Berichterstellung aktualisiert. Die relevante Änderung betrifft in erster Linie Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die die Energieauditpflicht teilweise über ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 abdecken. So ist es jetzt möglich, im Wiederholungsaudit bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs der Unternehmensgruppe die Gesellschaften bzw. Standorte hinzuzurechnen, welche bereits eines der genannten Managementsysteme eingeführt haben. So besteht die Möglichkeit, dass sich aufgrund der geänderten Berechnung in einigen Spezialfällen die Anzahl der zu auditierenden Standorte im Wiederholungsaudit reduziert.

Sollten Sie zur Durchführung des Energieaudits oder zu den Änderungen bei den Gesetzlichen Vorgaben Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Ansprechpartner bei Arqum: Lena Strauß

 

Newsletter An- und Abmeldung

Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

Das könnte Sie auch interessieren:
Folgen Sie uns