Unternehmen, die Entlastungen bei Abgaben und Umlagen für verbrauchte Energie in Anspruch nehmen, müssen nachweisen, dass sie diese Energie selbst verbrauchen und sie nicht von Dritten (z.B. Kantinenbetreibern) verbraucht wird. Im Rahmen des Energiesammelgesetzes wurde 2019 eine Regelung eingeführt, dass diese Strommengen Dritter ab 1.2.2021 nicht mehr geschätzt werden dürfen, sondern mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen erfasst werden müssen.
Im Zuge der Verabschiedung der EEG-Novelle (EEG-2021) wurde die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen nun um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert.
Betroffene Unternehmen haben somit bis zum 01. Januar 2022 Zeit, ein Messkonzept nach den Vorgaben von § 62a und § 62b EEG zu erstellen und umzusetzen.
Arqum unterstützt Sie bei der Abgrenzung von Drittstrommengen und der Erstellung eines Messkonzepts. Wir erarbeiten darüber hinaus eine individuelle Übersicht der für Ihr Unternehmen relevanten steuerlichen Privilegien und/oder energierechtlichen Vergünstigungen inklusive der einzuhaltenden Fristen.
Ansprechpartnerin bei Arqum:
Merle Nöhre