Die Verordnung (EU) 2023/956 zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Bis Ende 2025 galt eine Übergangsfrist, in der Unternehmen die Gelegenheit hatten, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und sicherzustellen, dass sie den CBAM-Anforderungen gerecht werden.
Welche Pflichten haben betroffene Unternehmen in Bezug auf den Carbon Border Adjustment Mechanism ab 2026?
Betroffene Unternehmen müssen ab 2026 jährlich eine CBAM-Erklärung für das Vorjahr abgeben und über das CBAM-Register einreichen. In dieser Erklärung müssen sie die Gesamtmenge der eingeführten Waren, die grauen Emissionen und die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate angeben. Die Erklärung muss von einem akkreditierten Prüfer überprüft werden.
NEU ab dem 1. Januar 2026: CBAM-pflichtige Waren – darunter Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom – dürfen nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union importiert werden. Unternehmen, die CBAM-berichtspflichtig sind und bislang noch keinen Zulassungsantrag gestellt haben, sollten dies zeitnah nachholen. Die Antragstellung erfolgt über das Zollportal (EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement).
Was regelt die CBAM?
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) soll die Verlagerung der Produktion von CO₂-intensiven Produkten in Nicht-EU-Länder („Carbon Leakage“) verhindern. Damit sollen gleiche Umweltstandards für Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU sichergestellt werden. Unternehmen, die CO2-intensive Produkte aus dem EU-Ausland in die EU importieren, werden verpflichtet, sogenannte CBAM-Zertifikate (CO2-Zertifikate) zu erwerben und bei einer CBAM-Behörde abzugeben.
Der Wert dieser Zertifikate entspricht dem CO2-Preis, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären. Der CBAM-Preis basiert auf den durchschnittlichen EU-ETS-Auktionspreisen der vorangegangenen Woche. Kann ein Nicht-EU-Händler nachweisen, dass er bereits einen CO₂-Preis für die Produktion in einem Drittland bezahlt hat, kann ihm dieser Betrag gutgeschrieben werden.
Welche Waren sind vom Carbon Border Adjustment Mechanism betroffen?
Die betroffenen Produkte sind in Anhang I des CBAM festgelegt. Aktuell umfasst der CBAM sieben Produktgruppen:
- Aluminium
- Eisen & Stahl
- Mineralische Produkte (z.B. Zement)
- Anorganische Chemikalien
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
Es wird erwartet, dass die Liste der Produktgruppen erweitert wird, z.B. auf Polymere und organische Chemikalien. Bis 2030 soll der Grenzausgleich alle Sektoren des EU-Emissionshandelssystems umfassen.
Weitere Infos, Webinare und Hilfsdokumente zum Carbon Border Adjustment Mechanism finden Sie auf der Homepage der EU.
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Stand: 2.2.2026
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