Neue Fristen und Handlungsalternativen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die EU hat im Rahmen des Omnibus-Verfahrens Anpassungen vorgenommen, welche die Berichtspflichten und den Anwendungsbereich für Unternehmen reduzieren. Wir haben Ihnen die wichtigsten Infos zusammengefasst.
Omnibus-Verfahren: Reduzierte Berichtspflichten für weniger Betroffene
EU-Parlament, EU-Kommission und EU-Rat haben sich im Dezember 2025 auf Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geeinigt. Künftig unterliegen der CSRD-Berichterstattung nur noch Unternehmen die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und einen Umsatz von mehr als 450 Mio. Euro aufweisen. Diese Anpassungen der EU sind durch Deutschland noch in Nationales Recht zu überführen. Dies ist bisher nicht geschehen, sodass weiterhin die NFRD gilt. Es wird jedoch erwartet, dass die EU-Anpassungen seitens Deutschland 1:1 übernommen werden. Unternehmen, die über den neuen Schwellenwerten liegen, bisher jedoch nicht nach der NFRD berichtet haben müssen erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichten.
Teil der Initiative war zudem auch die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Ziel ist es, die Berichtsanforderungen für Unternehmen zu reduzieren. Dazu gehören die Reduktion der Datenpunkte um ca. 66 % und die Vereinfachung von Prozessen wie der Wesentlichkeitsanalyse. Die neuen ESRS können hier eingesehen werden: Draft Simplified ESRS | EFRAG. Aktuell müssen die neuen ESRS jedoch noch von Seiten der EU als Grundlagen für die CSRD-Berichterstattung angenommen werden.
„Stop-the-Clock“-Richtlinie: Verschobene Fristen sind Gesetz(t)
Die CSRD-Berichterstattungspflicht wurde für jene Unternehmen verschoben, die erstmalig berichtspflichtig werden. Folgende neue Fristen wurde am 15. April 2025 auf EU-Ebene verabschiedet und waren von den EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2025 umzusetzen:
- Große Unternehmen berichten erstmalig über das Geschäftsjahr 2027 (statt 2025).
- Börsennotierte KMU berichten erstmalig über das Geschäftsjahr 2028 (statt 2026).
Keine Änderung an den Fristen für die Berichterstattung gibt es für Unternehmen, die bereits in der Vorläufer-Gesetzgebung zur CSRD, der sogenannten NFDR bzw. dem CSR-RUG, berichtspflichtig waren.
VSME-Standard: Freiwillige Berichterstattung und dessen Relevanz
Am 30. Juli 2025 verabschiedete die EU-Kommission ihre Empfehlung für den Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME) für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung. Darin empfiehlt die EU-Kommission den von EFRAG entwickelten VSME-Standard für nicht börsennotierte KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten.
Der Standard soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei helfen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren und zu kommunizieren. Im Gegensatz zur verpflichtenden Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) handelt es sich beim VSME-Standard um einen freiwilligen Standard, der als Ersatz für die individuellen Fragebögen dienen kann, die viele KMU von berichtspflichten Unternehmen erhalten.
Der VSME besteht aus zwei Modulen:
- Basismodul: Dieses Modul richtet sich an Kleinstunternehmen gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie und bietet eine einfache und zugängliche Methode zur Dokumentation von Nachhaltigkeitsbemühungen und ESG-Daten
- Comprehensive Modul: Dieses Modul bietet zusätzliche Informationen z. B. in Bezug auf Scope 3-Emissionen, Klimarisiken und Nachhaltigkeitszielen von Unternehmen
Banken fordern künftig ESG-Daten bei der Kreditvergabe
Während man auf EU-Ebene an einer „CSRD light“ arbeitet, bleibt der Banken- und Finanzsektor sehr aktiv in Sachen ESG. Schließlich wächst die Relevanz von Nachhaltigkeitsrisiken weiter. Neue Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) setzen hier an: Ab 01.01.2026 müssen Kreditinstitute die ESG-Risiken (z. B. durch Hochwasser oder Reputationsschäden) bei der Kreditvergabe bewerten (sog. EBA-Richtlinie). Auch nicht CSRD-pflichtige Unternehmen werden daher ESG-Daten liefern müssen, um ihre Kreditwürdigkeit und tragbare Konditionen zu sichern.
Der VSME-Standard hilft, diese Anforderungen effizient zu erfüllen und sich gegenüber Banken und Partnern zukunftssicher aufzustellen.
Lieferketten-Regulierungen LkSG und CSDDD
Auch im Rechtsgebiet der Lieferketten-Regulierungen sind Änderungen zu erwarten. Im Zuge des Omnibus-Verfahrens ist auch eine Überarbeitung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geplant, die zu einer Vereinfachung der Berichtspflichten sowie einer Anpassung der betroffenen Unternehmen führen soll. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung nimmt auch darauf Bezug und fordert eine Aussetzung der Berichtspflicht des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Verabschiedung der CSDDD. Bis eine Entscheidung getroffen wurde, gelten unter dem LkSG aktuell folgende Anforderungen für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden:
- Umsetzung der Sorgfaltspflichten (z. B. Durchführung Risikoanalyse)
- Erstmalige Prüfung des Berichts zum Stichtag 01.01.2026
Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Thomas Nienhaus