Anfang 2024 verabschiedete die EU-Kommission die „Empowering Consumers for the Green Transition“ Richtlinie (kurz EmpCo). Diese soll mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 09. Januar 2026 zur Änderung des bestehenden Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis Ende September 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung des Verbraucherschutzes durch die Vermeidung von „Greenwashing“, in dem es bestimmte Aussagen im Werbe- oder Marketingkontext („Greenclaims“) als unlauter definiert und verbietet.
Unlautere Aussagen, die gemäß der EmpCo-Richtline verboten werden sollen:
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ – außer eine anerkannte, hervorragende Umweltleistung kann in der Aussage spezifiziert und nachgewiesen werden.
- Unspezifizierte Vergleiche von Produkten hinsichtlich ökologischer/ sozialer Merkmale – es sei denn, Informationen über die Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte und die Lieferanten dieser Produkte werden bereitgestellt.
- Ausweisung nicht anerkannter Nachhaltigkeitssiegel – Siegel sollten von staatlichen Stellen stammen oder auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen.
- Umweltaussagen über das gesamte Produkt/Unternehmen, obwohl diese nur einen Teil betreffen (z. B. Produkt wurde „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht).
- Produktbezogenen Klimaaussagen hinsichtlich neutraler, reduzierter oder positiver Auswirkungen auf die Umwelt, wenn diese auf Kompensationen von THG-Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen.
- Unternehmensbezogene Klimaaussagen, sofern diese irreführend sein können und den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung beeinflussen.
- Allgemeine Umweltaussagen über die zukünftige Leistung (bspw. „Klimaneutralität bis 2035“), außer es gibt einen öffentlichen und realistischen Umsetzungsplan, der darlegt, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden.
- Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit zu kommunizieren.
- Obsoleszenz-Praktiken, wie B. falsche Haltbarkeitsangaben, Schein-Reparierbarkeit, verfrühte Austauschaufforderungen, irreführende Update-Aussagen.
Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen, die in ihrer Kommunikation (z. B. auf Produkten, Homepage, Umwelterklärung, Unternehmensbroschüren) Aussagen über ihre Umweltleistung verwenden, sollten sicherstellen, dass:
- die Aussagen belegbar sind,
- Nachweise für die Belegbarkeit vorliegen (Daten, Studienergebnisse, Zertifikate),
- nur anerkannte Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden,
- für künftige Nachhaltigkeitsziele messbare und nachprüfbare Umsetzungspläne definiert wurden.
- diese Umsetzungspläne durch einen externen Sachverständigen geprüft werden.
Laut Entwurf des UWG müssen Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung durch einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan belegt werden. Dieser muss öffentlich zugänglich sein und regelmäßig von einem externen Sachverständigen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. Verstöße dagegen können dem derzeitigen Gesetzesentwurf des UWG zufolge mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €, bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. € auch mit einer Summe von bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.
Für die Zukunft empfiehlt es sich, für Umwelt-Aussagen einen Freigabeprozess zu implementieren, der die Rechtskonformität von Greenclaims sicherstellt.
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Ihre Ansprechpartnerin bei Arqum: Isabella Sohns
Stand: 5.2.26
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