Energieauditpflicht für große Unternehmen: BAFA Merkblatt lässt wenig Ausnahmen zu:
Am 22. April 2015 ist das novellierte Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in Kraft getreten. Im Gesetz ist festgelegt, dass alle Unternehmen, die nicht mehr als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, bis spätestens 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchführen müssen. Dass es zu dieser Pflicht kommt, war bereits seit längerem angekündigt, unklar war aber, ob es Ausnahmen für bestimmte Unternehmen oder einzelne Standorte oder Unternehmensteile geben würde.
Durch das am 13.05.2015 erschienene BAFA-Merkblatt wurden auch diese Fragen beantwortet: Alle großen Unternehmen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und keine hoheitlichen Aufgaben ausüben, sind zum Energieaudit verpflichtet. Ausnahmen gibt es für Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit mehreren Standorten oder Tochterunternehmen: hier ist unter bestimmten Voraussetzungen eine so genannte Matrixlösung möglich, dann muss das Energieaudit nur an einer Anzahl von Standorten durchgeführt werden, die der Quadratwurzel aus der Gesamtzahl aller Standorte entspricht. Eine weitere Ausnahme ist die 90%-Regel, das Energieaudit muss 90% des Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
Das Energieaudit sollte aber nicht nur als lästige Pflicht gesehen werden. Unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen sind Energieaudits hervorragend geeignet, den Status-quo eines Unternehmens hinsichtlich des Energieverbrauchs zu analysieren und mit konkreten Maßnahmen Ihre Energieeffizienz zu steigern.
Alternativ zum Energieaudit ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach der ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS möglich. Für diese Alternativen wird eine Übergangsfrist eingeräumt. Es muss in diesen Fällen bis zum 5.12.2015 der Beginn der Einführung nachgewiesen werden. Die Zertifizierung des Managementsystems ist dann erst bis zum 31.12.2016 gefordert.