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Erste Vorschläge zur CSR-Richtlinie

Erste Vorschläge zur Umsetzung der europäischen CSR-Richtlinie in deutsches Recht veröffentlicht:

Im April dieses Jahres veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ein Konzept zur Umsetzung der europäischen CSR-Richtlinie in deutsches Recht. Für Ende des Jahres 2015 wird ein erster Referentenentwurf erwartet. Die CSR-Richtlinie legt neue Berichtspflichten für große Unternehmen fest. Sie müssen in ihren Lageberichten künftig stärker als bisher auf wesentliche nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit eingehen.

Wer ist betroffen? Die Anforderung zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen betrifft in erster Linie große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die von öffentlichem Interesse sind. Dazu zählen börsennotierte sowie einige nicht börsennotierte Unternehmen wie Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister. Die betroffenen Unternehmen sollen voraussichtlich erstmalig im Jahr 2018 über das Geschäftsjahr 2017 berichten. Inwieweit auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der CSR-Richtlinie betroffen sein werden, gilt abzuwarten. Allerding steht schon fest, dass sie sich aktiv über die Berichtsanforderungen großer Unternehmen informieren sollten, sofern sie ein Glied in deren Lieferkette sind.

Was muss berichtet werden? Die Unternehmen müssen über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Führungsgremien berichten. Zum Thema Vielfalt sind z.B. Angaben zu machen, ob es ein Diversitätskonzept gibt, auf welchen Kriterien dieses basiert und wie die Umsetzung erfolgt. Es gilt das Prinzip „comply or explain“, d.h. wenn zu einem Aspekt nicht berichtet wird, hat das Unternehmen dafür eine Begründung abzugeben.

Wie wird berichtet? Die Informationen über nichtfinanzielle Aspekte können in einen vorhandenen Geschäftsbericht integriert oder in einem eigenständigen Dokument, z.B. in einem Nachhaltigkeitsbericht, dargestellt werden. Für die Umsetzung in einem Nachhaltigkeitsbericht gibt es keine Vorgaben. Die Unternehmen können z.B. das Rahmenwerk des UN Global Compact, die OECD-Leitlinien, die ISO-Norm 26000, die Global Reporting Initiative (GRI) oder den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) nutzen.

Wie wird die Einhaltung überprüft? Die europäische CSR-Richtlinie sieht vor, dass die Informationen durch einen Abschlussprüfer testiert werden müssen. Dieser prüft, ob Angaben zu nichtfinanziellen Themen und Diversität gemacht wurden. Die Mitgliedsstaaten können individuell entscheiden, ob sie auch eine inhaltliche Prüfung der Angaben vorschreiben. In Deutschland ist dies derzeit nicht vorgesehen.

 

 

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