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Anzeigepflicht von Steuererleichterungen

Unternehmen müssen bestimmte energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen dem Hauptzollamt berichten:

Die neue „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz“ (EnSTransV) gilt ab dem 1.7.2016 für Unternehmen, die bestimmte energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen genutzt haben. Künftig gilt eine Anzeige- bzw. Erklärungspflicht der in Anspruch genommenen Erleichterungen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt. Damit wird eine EU- Verordnung erfüllt, die zur Veröffentlichung von in der EU gewährten staatlichen Beihilfen verpflichtet, die ein Volumen von 500.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen.

Beispiele für häufig genutzte Steuerbegünstigungen, die der EnSTransV unterliegen:

  • Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 53a)
  • Steuerentlastungen nach §9b und §10 des Stromsteuergesetzes für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben

Die Meldung muss erstmals bis 30.06.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 erfolgen, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht gewährt wurde. Danach gilt eine grundsätzliche Verpflichtung, bis spätestens Ende Juni für das jeweilige vorhergehende Jahr, in dem eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung in Anspruch genommen wurde bzw. in dem eine Steuerentlastung ausgezahlt wurde, eine Anzeige bzw. eine Erklärung abzugeben.

 

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