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Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2017 – von PwC

Das KWKG-E 2017 – Eine Beleuchtung der neuen Privilegierungsregelungen – mit freundlicher Genehmigung von PwC:

 

Im August 2016 haben sich der deutsche Gesetzgeber und die EU-Kommission auf ein umfassendes Energiepaket verständigt. Aufgrund dessen musste das KWKG 2016 erneut überarbeitet werden. Vor allem die Begrenzungsmechanismen der KWKG-Umlage wurden mit dem Entwurf des KWKG-E 2017 an die entsprechenden Regelungen des EEG 2017 angeglichen.

Für die Reduzierung der KWKG-Umlage wird es nach dem aktuellen Entwurf des KWKG aber zukünftig notwendig sein, über einen Begrenzungsbescheid der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2017 (Besondere Ausgleichsregelung) zu verfügen. Das KWKG-E 2017 wird zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Regelungen zur Privilegierungssystematik finden jedoch bereits zum 1. Januar 2016 rückwirkend Anwendung, zudem gibt es zahlreiche Übergangsregelungen.

Für Unternehmen der Letztverbrauchergruppe B gilt bis zum 31.12.2016: Unternehmen sollten ihrem zuständigen Netzbetreiber der Abnahmestellen die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen sowie die Weiterleitungsmengen an Dritte für das Jahr 2016 zumindest anteilig melden.

Für Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C gilt bis zum 31.12.2016: Unternehmen sollten für das Begrenzungsjahr 2016 auf Basis der Geschäftszahlen 2015 (Verhältnis Stromkosten zu Umsatzerlösen mindestens 4 %) ein Wirtschaftsprüfertestat gem. § 26 Abs. 2 KWKG 2016 beim zuständigen Netzbetreiber einreichen und analog zu Letztverbrauchergruppe B ihre Strommengen sowie Weiterleitungsmengen melden.

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend:

Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass eine Bestätigung des Netzbetreibers zur Einordnung in die entsprechende Letztverbrauchergruppe vor dem 31.12.2016 sinnvoll ist, um die Übergangsbestimmungen des KWKG-E 2017 für ihr Unternehmen zu sichern.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem KWKG-E 2017 um einen Entwurf handelt, so dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2017 noch Änderungen vorgenommen werden können. Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass die EU-Kommission bisher nur das KWKG 2016 beihilferechtlich angegriffen hat. Da die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Haftungsumlage auf den Mechanismus des KWKG 2016 verweisen, ist zu vermuten, dass die Regelungen nach StromNEV sowie nach § 17f EnWG ebenfalls von der EU-Kommission beanstandet werden könnten. Derzeit ist dies jedoch noch nicht erfolgt, sodass aktuell die bekannten Mechanismen weiter existieren. Insofern wird das Wirtschaftsprüfertestat (Verhältnis Stromkosten zu Umsatzerlösen mindestens 4 %) in jedem Fall auch weiterhin für die Reduzierung dieser beiden Umlagen benötigt. Wir halten Sie hier weiter informiert.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen sowie bei Bedarf zur Prüfung der Voraussetzungen der Letztverbrauchergruppe C zur Verfügung.

Simon Fahrenholz – Senior Manager | Prokurist
PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Tel.: +492119812346
Email:

 

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