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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Neue Anforderungen an Betriebe, die Steuerbegünstigungen bei der Strom- und Energiesteuer in Anspruch nehmen :

 

Viele Unternehmen nutzen Steuerbegünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer wie z.B. die Steuerentlastung für produzierende Unternehmen (§9b StromStG). Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, gelten hier neue Erklärungsfristen, die bis zum 30. Juni 2017 umzusetzen sind.

Grundlage ist die seit dem 01. Juli 2016 geltende Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Sie setzt die Informations-, Veröffentlichungs- und Transparenzvorschriften des EU-Beihilferechts um. Demnach müssen in den Mitgliedsstaaten Informationen zu Steuerbegünstigungen aus dem Energie- und Stromsteuerrecht veröffentlicht werden. Dies umfasst den Namen des Empfängers (Unternehmen) auf einer allgemein zugänglichen Internetseite, sofern die Begünstigungen im Kalenderjahr 500.000 Euro an energie- und stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen übersteigen.

Mit dem neuen Formblatt 1463 der Zollverwaltung kann eine Befreiung von den Anzeige- und Erklärungspflichten beantragt werden. Eine Befreiung wird gewährt, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung im jeweiligen „Begünstigungstatbestand“ einen Betrag von 150.000 Euro je Kalenderjahr in den vergangenen drei Kalenderjahren nicht überschritten hat. Der Antrag auf Befreiung muss bis zum 30. Juni 2017 beim Hauptzollamt eingegangen sein. Ab Zugang beim Hauptzollamt gilt er als vorläufig bewilligt. Er gilt als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags keine Einwände gegen den Antrag erhebt und keine weiteren Unterlagen anfordert.

Wird keine Befreiung beantragt oder ist diese nicht möglich, muss mittels der Formblätter 1461 bzw. 1462 die Anzeige bzw. Erklärung der in Anspruch genommen Steuerbegünstigungen beim Hauptzollamt abgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Steuerbegünstigungen weniger als 500.000 Euro pro Jahr betragen bzw. in den vergangenen drei Jahren betragen haben.

Für Unternehmen gilt es daher nun zu prüfen, ob sie unter die Meldepflicht fallen und ob ggf. eine Befreiung von der Erklärungspflicht möglich ist. Arqum unterstützt Sie gerne bei der Prüfung der Relevanz bzw. der Bearbeitung der notwendigen Formblätter.

 

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