Noch eine Erklärungspflicht: Steuerbegünstigungen nur noch nach vorheriger Abgabe der „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“:
Zusätzlich zur im obigen Artikel genannten Anzeige- und Erklärungspflicht nach EnSTranV müssen Unternehmen, die Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsektor beantragen wollen, seit 1. Januar 2017 eine weitere Selbsterklärung abgeben.
Betroffen sind dabei dieselben Steuerbegünstigungen, welche auch in den Geltungsbereich der EnSTransV fallen, da diese nach europäischem Recht als staatliche Beihilfe gelten.
Grundlage hierfür ist der „Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV), nach welchem staatliche Beihilfen nicht ausgezahlt werden dürfen, wenn das Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft ist oder vormals unrechtsmäßig ausgezahlte Begünstigungen noch nicht zurückgezahlt wurden.
Die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Formblatt 1139) muss beim Hauptzollamt mit der Beantragung der steuerlichen Begünstigungen eingereicht werden. Andernfalls darf das Hauptzollamt seit 1.1.2017 keine Anträge mehr bewilligen.