Arqum GmbH - Unternehmensberatung für Umwelt-, und Klimaschutz, Energie und Nachhaltigkeit

Newsfeed

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

Noch eine Erklärungspflicht: Steuerbegünstigungen nur noch nach vorheriger Abgabe der „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“:

 

Zusätzlich zur im obigen Artikel genannten Anzeige- und Erklärungspflicht nach EnSTranV müssen Unternehmen, die Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsektor beantragen wollen, seit 1. Januar 2017 eine weitere Selbsterklärung abgeben.

Betroffen sind dabei dieselben Steuerbegünstigungen, welche auch in den Geltungsbereich der EnSTransV fallen, da diese nach europäischem Recht als staatliche Beihilfe gelten.

Grundlage hierfür ist der „Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV), nach welchem staatliche Beihilfen nicht ausgezahlt werden dürfen, wenn das Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft ist oder vormals unrechtsmäßig ausgezahlte Begünstigungen noch nicht zurückgezahlt wurden.

Die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Formblatt 1139) muss beim Hauptzollamt mit der Beantragung der steuerlichen Begünstigungen eingereicht werden. Andernfalls darf das Hauptzollamt seit 1.1.2017 keine Anträge mehr bewilligen.

 

Newsletter An- und Abmeldung

Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

Das könnte Sie auch interessieren:
Folgen Sie uns