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Spitzenausgleich auch in 2017

Industrie erreicht Einsparziele – Spitzenausgleich wird auch 2017 in voller Höhe gewährt:

 

Seit 2013 wird der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer (§ 10 StromStG, § 54 EnergieStG) nur noch gewährt, wenn die Unternehmen Gegenleistungen erbringen. So müssen antragstellende Unternehmen ein sogenanntes alternatives System oder ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) vorweisen. Zusätzlich muss das gesamte produzierende Gewerbe in Deutschland eine Reduzierung der Energieintensität erreichen. Als Basiswert wird dazu die durchschnittliche Energieintensität der Jahre 2007 bis 2012 herangezogen.

Für 2015 galt es, eine Reduzierung der Energieintensität um 3,9% zum Basiswert zu erreichen. Wie die Auswertungen des Rheinisch-‎Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) nun ergeben haben, wurde 2015 im produzierenden Gewerbe in Deutschland eine Reduzierung der Energieintensität von 10,8% gegenüber dem Basiswert erreicht. Das Bundeskabinett hat daher bestätigt, dass der Zielwert erreicht wurde und der Spitzausgleich weiterhin gewährt werden kann (Quelle: BMF 2017).

 

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