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Markstammdatenregisterverordnung

Neue Melde- und Registrierpflichten für Unternehmen die Energie erzeugen und/oder weiterleiten – die Markstammdatenregisterverordnung:

 

Im Juni 2017 ist die Markstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Schaffung eines sogenannten Marktstammdatenregister (MaStR) angeordnet und die alte Anlagenregisterverordnung abgelöst. Vorteilhaft an dem Register ist die Bündelung vieler energiewirtschaftlicher Meldepflichten im Strom- und Gasbereich. Mit der Verordnung erweitert sich jedoch der Kreis der Betroffenen hinsichtlich Registrierpflichten, weshalb sich für nicht wenige Unternehmen Prüfungs- und ggf. Handlungsbedarf ergeben kann.

Grundsätzlich betroffenen sind alle Energiemarktakteure sowie wenn vorhanden ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom und Gas. Zwei besondere Kreise mit Registrierungspflichten seien hier hervorgehoben, da ggf. viele Unternehmen zu ihnen zählen, sich diesem aber nicht bewusst sind:

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen einschließlich EEG- und KWK-Anlagen:

  • Bei geförderten Anlagen ist die Registrierung auch bei Kleinanlagen Fördervoraussetzung.
  • Nicht gemeldet werden müssen neue Anlagen, wenn die Anlage weder mittelbar noch unmittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder der  Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder angeboten werden kann. Weiteres Kriterium ist, dass die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutz-gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz benötigt. Bei Photovoltaik-Anlagen (PV) besteht abweichend davon eine Registrierungspflicht ab 750 kW und bei Biomasseanlagen ab 150 kW

Stromlieferanten:

  • Stromlieferant sind nach Auffassung der Bundesnetzagentur solche, die Strom an einen Letztverbraucher liefern. Als Letztverbraucher ist der definiert, der die Herrschaft über die Verbrauchsgeräte ausübt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lieferung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Der Kreis der Betroffenen erstreckt sich also auch über Unternehmen, die Strom an andere Firmen (auch Konzern interne) oder Privatpersonen weitergeben. Viele Unternehmen können also Stromlieferant sein, ohne es zu wissen!

Eine Registrierungspflicht sollte daher im Zweifelsfall intensiv geprüft werden, da einerseits bei fehlender Registrierung Ordnungswidrigkeiten drohen, andererseits bei einer unnötigen Registrierung bspw. als Stromlieferant auch die Pflichten als solcher ergeben können. Eine gute Übersicht über den Kreis der Betroffenen bietet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag auf seiner Homepage in Form eines Merkblattes an. Die Bundesnetzagentur hat zudem eine Internetseite eingerichtet, über die Unternehmen Auskunft erhalten können über etwaige Ausnahmen, Einstufungen und Übergangsregelungen.

Ansprechpartner bei Arqum: Merle Nöhre

 

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