ElektroG – offener Anwendungsbereich gilt seit dem 15.08.2018
Was ändert sich? Seit dem 15.8.2018 gilt im ElektroG der sogenannte offene Anwendungsbereich (Open Scope). Damit fallen bis auf wenige Ausnahmen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG und werden registrierungspflichtig. Gleichzeitig wird die Anzahl der Produktkategorien von 10 auf 6 sowie der Gerätearten von 32 auf 17 reduziert. Die 6 Produktkategorien werden in nicht-größenabhängige und größenabhängige Kategorien und Gerätearten unterteilt. Diese neue Unterteilung erfordert von den Herstellern eine genaue Prüfung darüber, ob das bereits registrierte Produkt automatisch korrekt in die neue Geräteart überführt wurde. Neben der korrekten Überführung, muss außerdem geprüft werden, ob Geräte, die bisher nicht registrierungspflichtig waren nun aufgenommen werden müssen.
Wer ist von der Regelung ausgenommen? Eine Ausnahme von der Registrierungspflicht gilt, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 2 ElektroG vorliegt. Demnach zählen bspw. Glühlampen oder E-Bikes mit Typgenehmigung zu den Ausnahmen und müssen nicht registriert werden. Nicht zu den Ausnahmen zählen dagegen LED-Lampen und E-Bikes ohne Typgenehmigung.
Neben den gesetzlichen Ausnahmen zählen weitere Produkte nicht zum Anwendungsbereich. Diese erfüllen im Allgemeinen keine elektrische Funktion oder sind ohne Funktion für den Endnutzer. Dazu zählen bspw. Solarthermie-Kollektoren.
Unternehmen, die Elektrogeräte herstellen oder in Verkehr bringen, sollten zweifelsfrei klären, ob ihre Produkte registriert werden müssen. Dies gilt auch, wenn elektrische Bauteile anderer Lieferanten im eigenen Produkt verbaut werden.
Ansprechpartner bei Arqum: Ellen Leibing