Novellierte Marktstammdatenregisterverordnung am 21. November in Kraft getreten
Am 1. Juli 2017 ist die „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten – Marktstammdatenregisterverordnung MaStRV“ in Kraft getreten. Sie regelt, welche am Energiemarkt teilnehmenden Akteure sich registrieren und welche Anlagen gemeldet werden müssen. Das Register wird als Webportal betrieben, wird jedoch erst stark verzögert ab 31.01.2019 in Betrieb gehen. Auch aufgrund dieser Verzögerung ist am 21.11.2018 die novellierte MaStRV in Kraft getreten. Insbesondere wurden die Fristenregelungen angepasst.
Das Marktstammdatenregister befindet sich noch im Aufbau. Zurzeit können nur Strom- und Gasnetzbetreiber, denen bereits eine Genehmigung nach § 4 EnWG für den Netzbetrieb vorliegt, ihr Unternehmen im MaStR-Webportal registrieren.
Für alle anderen Marktakteure und für sämtliche Anlagen und Einheiten ist die Nutzung des MaStR-Webportals ab dem 31. Januar 2019 möglich (dies war ursprünglich für den 4.12.2018 geplant). Das MaStR-Webportal wird über www.marktstammdatenregister.de erreichbar sein.
Insbesondere die Frage zur Eigenschaft als Stromlieferant wirft nach wie vor Fragen auf. So stellt sich bspw. die Frage, ob ein Unternehmen, an dessen Standort Tochterfirmen Strom von der Mutter beziehen, als Marktakteur gilt und sich registrieren muss. Die Bundesnetzagentur hat hier weitere Hilfestellungen angekündigt. Meldepflichtig sind ausschließlich Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes liefern.
Weitere Informationen finden Sie auf den Informationsseiten der Bundesnetzagentur.
Ansprechpartner bei Arqum: Ellen Leibing