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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Zum 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das GEG ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dient der Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. Es setzt die europäische Energie-Effizienzrichtlinie in nationales Recht um und beinhaltet grundsätzlich keine Verschärfung der bisherigen energetischen Anforderungen an Neubauten. Ziel des GEG ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern sowie die Nutzung erneuerbarer Energien auszubauen und somit die gesetzliche Grundlage für einen Schritt in Richtung Energiewende und Klimaschutz zu schaffen.

Änderungen und Neuerungen

Das Gebäudeenergiegesetz umfasst unter anderem folgende Änderungen und Neuerungen zu den bestehenden Regelungen:

Verbot von Öl- und Kohleheizungen:

  • Die Inbetriebnahme von Heizölkesseln ist ab dem 01. Januar 2026 nur noch in Ausnahmefällen erlaubt

Gleich bleibt:

  • Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, sind außer Betrieb zu nehmen
  • Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, sind 30 Jahre nach Aufstellung außer Betrieb zu nehmen

Energetische Inspektion von Klimaanlagen:

  • Werden mehr als zehn Klimaanlagen (Nennleistung >12 kW und <70 kW, auch bei kombinierten Klimaanlagen) betrieben, kann die Inspektion stichprobenartig durchgeführt werden
  • Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden, die über ein System zur Gebäudeautomation und Gebäuderegelung betrieben werden, werden aus der Inspektionspflicht herausgenommen.

Energieausweis:

  • Die Treibhausgasemissionen des Gebäudes müssen im Energieausweis angegeben werden
  • Der Energieausweis muss bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung vorgelegt werden. Die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auf Immobilienmakler ausgeweitet
  • Inspektionspflichtige Klimaanlagen (> 12 kW) sowie die Fälligkeit der Inspektion müssen im Energieausweis angegeben werden
  • Durch die Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung der Angaben des Eigentümers durch Begehung oder Fotos werden höhere Anforderungen an die Ausstellung des Energieausweises gestellt

Weitere Änderungen:

  • Der Solarförderdeckel, der die Förderung von PV Anlagen auf eine deutschlandweit installierte Leistung auf 52 GW begrenzt hat, wird abgeschafft
  • Die Anforderungen an Neubauten hinsichtlich der Einhaltung des höchstzulässigen Primärenergiebedarfes sowie der Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien wurden überarbeitet, ohne dass sie verschärft wurden.

Inwiefern das GEG und auch andere rechtliche Neuerungen zu veränderten Anforderungen in Ihrem Unternehmen führt, bewerten wir gerne gemeinsam mit Ihnen im Rahmen eines Compliance Audits.

Ansprechpartnerin bei Arqum: Cara Buschlinger

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