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Hinweise zum Messen und Schätzen der EEG-Umlagepflichten

Neue EEG-Umlageregeln ab Januar 2021.

Seit 2018 müssen Unternehmen, die ihren Strom selbst erzeugen und verbrauchen und nur einen reduzierten EEG-Umlagesatz bezahlen, den Stromverbrauch von Dritten transparent abgrenzen und messtechnisch erfassen. Diese Anforderung zum Messen und Schätzen der verbrauchten Strommengen wird ab dem 1. Januar 2021 nochmals verschärft. Außerdem gelten die Anforderungen für folgende Umlagen: StromNEV-Umlage nach §19, Offshore-Umlage und KWK-Umlage.

Was genau ist die EEG-Umlage und wer ist davon betroffen?

Die EEG-Umlage wurde ursprünglich zur Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ins Leben gerufen. Sie soll die durch unterschiedliche Strompreise verursachten Verluste für Netzbetreiber ausgleichen. Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien, die Strom in das öffentliche Versorgungsnetz einspeisen, erhalten hierfür eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung vonseiten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Die ÜNB können den Strom jedoch meist nur zu niedrigeren Preisen, als die Vergütungen die sie zahlen müssen, verkaufen. Der so entstandene Differenzbetrag wird durch die EEG-Umlage als Bestandteil des Strompreises auf alle Stromverbraucher umgelegt.

Jedoch existieren einige Privilegien für bestimmte Stromverbraucher: Stromproduzenten, die ihren Strom selbst verbrauchen, zahlen geringere EEG-Umlagesätze. Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können sich auf Antrag von der EEG-Umlage befreien lassen.

Laut § 62b Absatz 1 EEG müssen Inhaber von EEG- Umlageprivilegien jene Strommengen, die von der reduzierten EEG-Umlage betroffen sind, getrennt von denen mit regulären Umlageverpflichtungen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und abgrenzen. Das heißt, es wird zwischen selbst verbrauchten und an Dritte weitergeleitete Strommengen unterschieden.

Was genau beinhalten die neuen Regelungen ab Januar 2021?

Ab dem 1. Januar 2021 ist das Schätzen von Strommengen nur noch im Härtefall erlaubt. Das Messen ist in Zukunft verpflichtend und die Beweislast, welche Strommengen an Dritte weiter geleitet werden, liegt beim Unternehmen. Dies soll sicherstellen, dass die Privilegien reduzierter Umlagesätze nur Bürgern und Unternehmen zukommen, die auch tatsächlich die Kriterien für privilegierte Strommengen erfüllen.

Was genau sind an Dritte weitergeleitete Strommengen?

Um beurteilen zu können, welche Strommengen Sie zukünftig messtechnisch abgrenzen müssen, ist es wichtig zu klären, wer tatsächlich Drittverbraucher in ihrem Unternehmen ist. Der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenstromversorgung bietet hier bereits Hilfestellung. Es gilt jedoch allgemein folgende Regel: Laut Gesetz (vgl. BT-Drs. 19/5523, S. 81 f.) ist Betreiber einer Stromverbrauchseinrichtung, wer

  • die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt (z.B. Schlüssel für das Gerät),
  • ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt ( z.B. Bedienen der Maschine) und
  • das wirtschaftliche Risiko trägt.

Treffen diese Kriterien kumulativ auf einen andern zu, so handelt es sich um einen Dritten. Klassische Beispiele in Betrieben sind verpachtete Kantinen oder Getränkeautomaten eines externen Dienstleisters.

Wichtig ist: Drittstrommengen müssen messtechnisch abgegrenzt und aus dem eigenen Stromverbrauch herausgerechnet werden, da Privilegien nur selbstverbrauchte Strommengen betreffen und nicht die Mengen Dritter.

Weitere Informationen und Hinweise zu Ausnahmen und Bagatellgrenzen finden Sie unter nachstehenden Links:

Leitfaden der Bundesnetzagentur

Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2020

Ansprechpartner bei Arqum: Merle Nöhre

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