Im Marktstammdatenregister (MaStR) müssen insbesondere die Betreiber der Strom- und Gasnetze, die Betreiber von Strom- oder Gaserzeugungsanlagen sowie alle aktiven, ans Netz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Gas registriert werden. Rechtsgrundlage ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) von 2017.
Neuanlagen müssen einen Monat nach Inbetriebnahme im MaStR registriert werden. Anlagen, die bereits vor dem 01.07.2017 bestanden, müssen dagegen bis zum 31.01.2021 gemeldet werden. Generell gibt es keine Bagatellgröße für die Registrierungspflicht.
Nicht im MaStR zu registrieren sind Stromerzeugungseinheiten (SEE), die nicht ortsfest sind und die nicht im Netzparallelbetrieb gefahren werden können. Ortsfeste Notstromaggregate, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USVs) und Sicherheitsbeleuchtung im Netzparallelbetrieb müssen dagegen registriert werden. Ausnahmen sind Notstromaggregate, die eine Brutto-Leistung von weniger als 1 MW aufweisen und die ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes dienen. Dies trifft nur auf Notstromaggregate mit Anwendungsbereichen im Sinne von VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130 zu.
USVs müssen nur dann nicht registriert werden, wenn sie ausschließlich im Sinne von DIN EN 62040-1 eingesetzt werden. Stromerzeugungseinheiten (SEE) zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung sind nur dann nicht zur Registrierung verpflichtet, wenn diese ausschließlich zur Sicherheitsbeleuchtung und für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden: „Stromquellen für Sicherheitszwecke“ (IEC 60364-3-35), „Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke“ (IEC 60364-5-56), „Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“ (IEC 60364-7-718), „Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“ (EN 50172).
Generell gilt: Wird die SEE für weitere Zwecke verwendet, so muss diese beim MaStR gemeldet werden.
Da das Dokument zu den Hinweisen zur Registrierungspflicht von Notstromaggregaten, USVs und Sicherheitsbeleuchtung zurzeit nicht auf der Seite der Bundesnetzagentur verfügbar ist, kann von baldigen Änderungen der Registrierungsvoraussetzungen ausgegangen werden.
Ansprechpartner bei Arqum: Cara Buschlinger