Von besonderem Interesse ist für viele Unternehmen derzeit die Forderung nach eichrechtskonformer Abgrenzung von Drittstrommengen und den zugehörigen Messplänen. Bisher konnten bis zum 1. Januar 2021 Strommengen im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen übergangsweise mittels Schätzung erfasst werden. Für das Kalenderjahr 2020 galt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, die zeigt wie im Jahr 2021 sichergestellt wird, dass die Vorschriften nach § 62b EEG eingehalten werden.
Im Zuge der Verabschiedung der aktuellen EEG-Novelle (EEG-2021) wurde die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert.
Betroffene Unternehmen müssen das Messkonzept nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b EEG erst bis zum 01. Januar 2022 erstellen und umsetzen.
Ansprechpartnerin bei Arqum: Merle Nöhre