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Mit dem Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des Spitzenausgleichs verlängert die Bundesregierung den Beschluss des Koalitionsausschusses um ein weiteres Jahr.

Neue „Spitzenausgleich“ Regelung für 2023

Es gibt Änderungen beim Energiesteuer- und Stromsteuergesetz zur Verlängerung des Spitzenausgleichs.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs vom 19.12.2022 setzt die Bundesregierung den Beschluss des Koalitionsausschusses zur Verlängerung des Spitzenausgleichs um ein weiteres Jahr (2023) um. Ursprünglich war die bisherige Regelung zum Spitzenausgleich auf den 31.12.2022 begrenzt. Der Beschluss ist Teil eines Maßnahmenpaketes des Bundes zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen und zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung.

 

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes*, die den Spitzensteuerausgleich mit dem Betrieb eines Energiemanagementsystems (ISO 50001), eines Umweltmanagementsystems (EMAS) oder dem alternativen System beantragen.

 

Was sind die wesentlichen Änderungen?

  • Die Energie- und Stromsteuerentlastungen werden einmalig für das Antragsjahr 2023 gewährt, und zwar unabhängig von der Erreichung eines Zielwertes für die Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes. Der Zielwert lag die Jahre zuvor bei mindestens 1,3 %.
  • Änderung § 55 Energiesteuergesetz sowie § 10 Stromsteuergesetz (Entlastung in Sonderfällen) und damit einhergehend eine Verpflichtung der antragstellenden Unternehmen zur Umsetzung wirtschaftlich vorteilhafter Endenergie-Einsparmaßnahmen. Inwieweit diese Verpflichtung zu dokumentieren ist, ist vom Gesetzgeber noch nicht kommuniziert worden. Hier werden wir im nächsten Arqum Aktuell über den aktuellen Stand informieren.

 

*Beachten: Mit der Änderung § 11 Satz 1 Nr. 4 Stromsteuergesetz wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die Steuerentlastung nur noch tatsächlich produzierenden Unternehmen zu gewähren. Bisher galt die Antragsberechtigung für Unternehmen, die gem. der Klassifikation der Wirtschaftszweige einer produzierenden Branche zugeordnet wurde. Künftig hat das Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit, Unternehmen vom Spitzenausgleich herauszunehmen, wenn sie zwar der Branche nach dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen wären, aber tatsächlich nicht produzierend tätig sind. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen, um zu klären, ob für 2023 der Spitzenausgleich beantragt werden kann.

 

Ausblick:

Für die Zeit ab 2024 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Gewährung der Begünstigungen an die Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen koppelt und demnach die Anforderungen an die Umsetzung solcher Maßnahmen steigen könnten.

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Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

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