Am 29. September 2023 hat die Novelle des Gebäude-Energie-Gesetzes den Bundesrat passiert. Damit tritt das novellierte Gebäude-Energie-Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft. Dieses Gesetz, das auch als „Heizungsgesetz“ bekannt ist, hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Es zielt darauf ab, den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen zu fördern und damit die Wärmewende in Deutschland voranzutreiben.
Ab 2024 müssen alle neu eingebauten Heizungen in Neubaugebieten, sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden, zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieses Gesetz betrifft vorerst nur Neubaugebiete – für Neubauten in Baulücken gibt es eine Übergangsfrist.
Das Gebäude-Energie-Gesetz korreliert mit der kommunalen Wärmeplanung
Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen wird eng mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens Mitte 2026, kleinere Städte ab 10.000 Einwohnern bis 2028 Pläne vorlegen, wie sie ihre Heizungsinfrastruktur auf erneuerbare Energien umstellen wollen.
Für den Austausch in bestehenden Gebäuden oder auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt der Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen Wärmepläne als Frist zur Entscheidung, ob man sich an das Wärmenetz anschließen lassen oder eine Heizung entsprechend der 65 % Regelung einbauen möchte.
Sollte es die Notwendigkeit geben, eine Heizung in bestehenden Gebäuden, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude auszutauschen, beispielsweise aufgrund eines Totalausfalls („Havarie“), muss die neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Jedoch gibt es in diesem Falle Übergangslösungen und -fristen.
Bestehende, funktionierende Heizungen müssen nicht sofort ausgetauscht werden. Sie dürfen weiter betrieben und repariert werden. Es gibt jedoch eine zeitliche Begrenzung: Ab dem Jahr 2045 ist der Betrieb von Erdgas- oder Heizölanlagen nicht mehr gestattet.
Bundeswirtschaftsministerium fördert klimafreundliche Heizungen
Die Förderung für energetische Sanierungen wird nicht im Gebäude-Energie-Gesetz geregelt, sondern in Richtlinien des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums. Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude in Anspruch nehmen. Dieses Förderkonzept berücksichtigt soziale Härten und bietet unter anderem eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.