Mit den neuen Regelungen sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent bis zum Jahr 2030 gesenkt werden. Dabei werden die bereits geltenden Anforderungen an die Dichtigkeit von Kälteanlagen und die fachliche Kompetenz der Wartungsfirmen beibehalten. Gleichzeitig gelten neue Anforderungen, die zum Austausch bestimmter Kältemittel verpflichten und den Kreis betroffener Anlagen vergrößern.
Für verschiedene sogenannte geregelte Stoffe wie z.B. das Kältemittel R22 gilt seit dem 01.01.2015 ein Verbot für Produktion und Inverkehrbringen. Bisher war es möglich, diese Stoffe aus Altanlagen zurückzugewinnen und das Recyclat bei Wartungen und Reparaturen wieder einzusetzen. Seit dem 01.01.2015 geht das nun nicht mehr. Bestehende Anlagen, die das Kältemittel R 22 enthalten, können zwar weiter betrieben werden. Ein Nachfüllen des Stoffes im Rahmen von Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist ab sofort jedoch verboten.
Wie bisher hängt die Anzahl der Dichtheitskontrollen von Art und Menge des Kältemittels ab. Allerdings wird in der neuen Verordnung als Berechnungsgrundlage nicht mehr allein die Menge des Kältemittels sondern zusätzlich das Treibhauspotenzial des Stoffs herangezogen. Dieses Treibhauspotenzial oder auch Global Warming Potential (GWP) wird in CO2-Äquivalenten angegeben. In der Praxis reicht daher nicht mehr nur der Blick auf die eingefüllte Kühlmittelmenge sondern es muss zusätzlich das GWP des Kältemittels ermittelt werden, um zu erkennen, ob und wie oft Dichtheitskontrollen erforderlich sind.
Durch die neue Berechnungsgrundlage werden mehr Anlagen prüfpflichtig. Künftig muss ab einer Menge von 5 Tonnen CO2-Äquivalent mindestens alle 12 Monate eine Dichtheitskontrolle durch eine Fachfirma durchgeführt werden. Anlagen mit einer Kältemittelfüllmenge unter 3 kg, die bisher nicht geprüft werden mussten, fallen jetzt möglicherweise doch unter diese Vorschrift. Davon betroffen sind zum Beispiel viele Supermarktkälteanlagen, die mit 1,3 kg oder mehr R 404A gefüllt sind. Der Prüfturnus wird mit zunehmender Menge kürzer (ab 50 Tonnen CO2-Aquivalent alle 6 Monate und ab 500 Tonnen alle 3 Monate). Ist ein Leckage-Erkennungssystem installiert, verlängert sich die Prüffrist auf 24, 12 bzw. 6 Monate. Je nach Anlagentyp sind Leckage-Erkennungssysteme zwingend erforderlich, so zum Beispiel für ortsfeste Kälte-Klima- und Wärmepumpenanlagen.
Auch die Aufzeichnungspflichten wurden präzisiert. Die neue Verordnung gibt nun genau vor, welche Angaben das Betriebstagebuch enthalten muss. Neben Menge und Art der enthaltenen und eventuell nachgefüllten fluorierten Treibhausgase, sind unter anderem auch noch Angaben dazu notwendig, ob es sich um recyceltes oder aufgearbeitetes Kältemittel handelt. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Im Rahmen des Rechts-Checks prüft Arqum, ob Ihre Anlagen in den Geltungsbereich fallen und welche Prüfpflichten daraus resultieren.
Quellen: Umweltbundesamt, EPEE