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Gefahrenzeichen

GHS-Kennzeichnung

Ablauf der GHS-Übergangsfrist für gefährliche Stoffe zum 01.6.2015:

Die Kennzeichnung nach dem Globally Harmonised System (GHS) der Vereinten Nationen, welches bereits seit 2010 für gefährliche (Rein-) Stoffe verbindlich gilt, ist nun auch für Gemische anzuwenden. Hierdurch gibt es nun endgültig ein auf UN-Ebene einheitliches System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen.

 

Hersteller sind demnach verpflichtet, Stoffgemische mit der neuen GHS-Kennzeichnung sowie aktuellen Sicherheitsdatenblättern zu liefern. Es dürfen jedoch Lagerbestände von Gemischen mit alter Kennzeichnung, die bereits vor dem 01.06.2015 verpackt und eingestuft wurden, noch 2 Jahre lang verkauft werden.

Wird ein neu gekennzeichnetes Produkt im Unternehmen verwendet, sollten sich Unternehmer und Sicherheitsbeauftragte mit den Auswirkungen vertraut machen. Mitarbeiter sollten entsprechend geschult und Dokumente angepasst werden. Eine eigenmächtige Änderung der Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist allerdings nicht zu empfehlen, da es teilweise zu einer schärferen Einstufung bei Gemischen kommen kann. Die Berufsgenossenschaften können hier Hilfestellung geben.

Insbesondere müssen im Betrieb aktuelle Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Das Gefahrstoffkataster und die Unterweisungsunterlagen sollten überprüft und ggf. angepasst werden. Grundsätzlich gilt hier: Gefahrstoffkennzeichnungen in den Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen sollten mit den Kennzeichnungen auf den Gebinden im Unternehmen übereinstimmen.

 

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