Nachhaltigkeit und CSR-Berichtspflicht: Regierungsentwurf für die Umsetzung der CSR-Richtlinie liegt vor!:
Am 21.09.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/95/EU, der sogenannten CSR-Richtlinie, ins deutsche Recht vorgelegt. Demnach sind zukünftig Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro überschreiten, verpflichtet, Informationen über nicht-finanzielle Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit offen zu legen.
Diese Aspekte beziehen sich auf Umweltbelange, soziale und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zudem müssen börsennotierte Unternehmen Angaben zur Diversität in ihren Leitungs- und Kontrollorganen machen.
Die Berichtspflicht tritt für alle Geschäftsjahre ab 31. Dezember 2016 ein, womit betroffene Organisationen in 2018 erstmalig über nicht-finanzielle Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 berichten müssen.
Die betroffenen Unternehmen werden voraussichtlich zur Erfüllung der Berichtspflicht auch von ihren Zulieferern entlang der Lieferkette Informationen einfordern. Damit erhält die Richtlinie auch für viele kleinere und mittlere Unternehmen Relevanz.
Bei der Berichterstattung gilt das Prinzip „comply or explain“, d.h. soweit das Unternehmen keine Angaben zu einem Bereich macht, ist eine klare Begründung erforderlich.
Es gibt keine Vorgaben zur Form der Berichterstattung. Die geforderten Informationen können in den Lagebericht (oder ein anderes Berichtsformat) integriert oder als gesonderter Bericht veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen können sich hierbei an internationalen, europäischen oder nationalen Berichtsrahmenwerken orientieren (z.B. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Global Reporting Initiative, Deutscher Nachhaltigkeitskodex).
Verpflichtend ist die Überprüfung des Vorliegens der geforderten nicht-finanziellen Informationen durch den Abschlussprüfer, nicht jedoch deren inhaltliche Prüfung. Eine solche inhaltliche Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer ist natürlich jederzeit möglich. Bei Verstößen gegen die Berichtspflicht können Bußgelder verhängt werden.
Sollten Sie von der CSR-Berichtspflicht betroffen sein, empfehlen wir Ihnen, noch in 2016 mögliche Lücken bezüglich der Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen zu ermitteln. Erforderliche Maßnahmen können Sie so frühzeitig in die Berichterstattung für das Jahr 2017 aufnehmen.
Arqum bietet Ihnen hierzu im Rahmen einer GAP-Analyse eine erste Standortbestimmung an und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine CSR-Roadmap für Ihr Unternehmen. Zudem sind wir Schulungspartner des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) und können Sie bei der Berichterstattung nach dem DNK unterstützen.
Auch wenn Sie nicht direkt von der CSR-Berichtspflicht betroffen sind, Ihr Unternehmen aber dennoch vorausschauend auf CSR-Themen vorbereiten möchten, unterstützt Arqum Sie hierbei ebenfalls sehr gerne.
Für alle interessierte Unternehmen bietet Arqum am 13.12.2016 ein Webinar zum Thema „CSR-Berichtspflicht“ an. Über diesen Link können Sie sich anmelden.