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TA Lärm und TA Luft – Aktuelle Überarbeitung

Aktueller Stand der Überarbeitung der TA Lärm und der TA Luft:

 

Die TA Lärm wurde im Zuge einer Baurechtsnovelle angepasst und trat am 1. September 2017 in Kraft. Auslöser war vor allem die Novellierung des Städtebaurechts, mit der ein neuer Baugebietstyp, das „urbane Gebiet“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeführt wurde. Den Kommunen soll so der Wohnungsbau in stark verdichteten städtischen Gebieten und Gewerbegebieten erleichtert werden.

Die Anpassung der TA-Lärm ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Immissionsgrenzwerte für das „urbane Gebiet“ festzulegen. In den Änderungen der TA Lärm werden die Anforderungen konkretisiert, welche vom Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn von seiner Anlage Geräusche auf ein urbanes Gebiet einwirken. Die neue Regelung greift den Entwurf über Immissionswerte für die Gebietskategorie „urbane Gebiete“ der BMUB auf und legt fest, dass in einem solchen Gebiet die gewerbliche Gesamtbelastung die Richtwerte in Höhe von 63 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts nicht überschritten werden dürfen. Bei der Festlegung wurde demnach vor allem für Tageszeiten berücksichtigt, dass eine Angrenzung von gewerblich oder industriell genutzten Flächen an denen zum Wohnen dienenden Flächen meist mit einem höheren Geräuschpegel einhergeht und entsprechend höherer Immissionsgrenzwerte bedarf. In Bezug auf den Lärmschutz ordnet sich das neue „urbane Gebiet“ zwischen den Baugebietstypen „Gewerbegebieten“ ((tags: 65 dB (A); nachts: 50 dB (A)) und den „Kern-, Dorf- und Mischgebieten“ (tags: 60 dB (A); nachts: 45 dB (A)) ein. Wird nun ein urbanes Gebiet neu festgesetzt, gelten zukünftig die genannten Immissionsrichtwerte zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken durch Lärm.

Strengere Anforderungen an Unternehmen entstehen durch die Änderung erst bei der Ausweisung neuer Gebiete. Auch bei einer möglichen Umwidmung eines Baugebiets wird aufgrund der Änderungen kein neuer Erfüllungsaufwand entstehen.

Die TA Luft legt den Stand der Technik sowie Emissionsgrenzwerte für mehr als 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest. Sie muss novelliert werden, um Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umzusetzen und die aus dem Jahr 2002 stammende Fassung dem Stand der Technik anzupassen. Nun wurde die Überarbeitung auf die neue Legislaturperiode verschoben. Folgende Themen sollen in der Novelle behandelt werden:

  • Vollzugsempfehlungen für BVT-Schlussfolgerungen (BVT: Beste verfügbare Technik)
  • Anforderungen an Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen
  • Anforderungen an Keimemissionen und Keimimmissionen
  • Novellierungen der Verordnungen 17. BImSchV und 13. BImSchV
  • Einarbeitung der 2010 erschienene Industrieemissions-Richtlinie
  • Neueinstufung von Formaldehyd
  • Einarbeitung der CLP-Verordnung

Der bisherige Referentenentwurf vom Dezember 2016 stieß auf viel Kritik aus der Wirtschaft, da er zum Teil höhere Anforderungen als von der EU vorgegeben beinhaltete.

 

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