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Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

Neuregelung der Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

 

Für mittelgroße Feueranlagen wird derzeit eine neue Immissionsschutzverordnung vorbereitet. Als mittelgroße Feuerungsanlagen gelten Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt (MW) bis <50 MW. Die „Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen“ dient zur Umsetzung der europäischen „MCP-Richtlinie“ (EU) 2015/2193. Die MCP-Richtlinie enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft.

Der DIHK gibt an, dass schätzungsweise 33.000 Anlagen in Deutschland in den Geltungsbereich des aktuellen Entwurfs fallen werden. Neben den o.g. Anlagen zählen auch genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW zum Geltungsbereich. 16 Anlagentypen werden explizit aus dem Geltungsbereich ausgenommen, dazu gehören z.B. Krematorien oder Anlagen, die Energie für Prozesse verbrauchen wie thermische Nachverbrennungen.

Die neue Immissionsschutzverordnung soll die Anforderungen der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zusammenfassen. Außerdem sollen betroffenen Anlagen an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden.

Der aktuelle Entwurf der Immissionsschutzverordnung umfasst vier Abschnitte. Die allgemeinen Vorschriften in Abschnitt 1 umfassen z.B. Registrierungspflichten und Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers. Abschnitt 2 enthält die Emissionsgrenzwerte für verschiedene Anlagen sowie technische Anforderungen z.B. an die Energieeffizienz von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen (Abgasverluste <9%, sofern dies für die bestimmungsgemäße Funktion eingehalten werden kann). Für bestehende Anlagen gibt der Entwurf im vierten Abschnitt der Verordnung Übergangsregelungen und Möglichkeiten zur Zulassung von Ausnahmen an. Die meisten Emissionsgrenzwerte sollen für bestehende Anlagen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gelten. Ausnahmen sollen im Einzelfall nur zulässig sein, wenn Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, der Stand der Technik ausgeschöpft, die Schornsteinhöhe korrekt ausgelegt und EU-Vorgaben eingehalten wären. Im dritten Abschnitt des Verordnungsentwurfs werden die Messungs- und Überwachungsvorgaben für verschiedene Feuerungsanlagen und Energieträger gelistet.

Noch muss der Referentenentwurf innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Am 20. Mai 2018 endete die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Entwurf. Daher bleibt abzuwarten, welche Änderungen noch vorgenommen werden und wann mit einer Verabschiedung der Verordnung zu rechnen ist.

Der Entwurf vom 30. April 2018  kann hier eingesehen werden:

Ansprechpartner bei Arqum: Jakob Kriebel

 

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