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Änderungen AwSV: wassergefährdende Stoffe

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) von 2017 soll erstmals geändert werden.

Das BMU hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Anlass dafür ist vor allem eine konkretere Regelung der Löschwasserrückhaltung bei Brandereignissen, welche aktuell in § 20 der Verordnung nur sehr pauschal geregelt ist. § 20 soll neu formuliert und die Liste der ausgenommenen Anlagen bzw. Konstellationen erweitert werden. Wichtig ist die vorgesehene neue Ausnahmeregelung für Anlagen mit max. 5 Tonnen Inhalt an wassergefährdenden Stoffen (egal welcher Wassergefährdungsklasse).

Überdies soll der Verordnung ein zusätzlicher Anhang („Anlage 2a“) angefügt werden, der Regelungen zur Löschwasserrückhaltung enthalten soll. Dabei wird der vermutete Löschwasseranfall abgeschätzt sowie technische Randbedingungen formuliert.

Kleinere Anpassungen und Klarstellungen

Des Weiteren sollen Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen werden, u.a. zur Ermittlung von Wassergefährdungsklassen, der Prüfung von Anlagen, dem Betrieb von (definierten) Umschlaganlagen und Details zur Anzeigepflicht und zur Anlagendokumentation. Hier soll nun auch die Situation in Hochwasser- oder Wasserschutzgebieten abgefragt werden, sowie eine mögliche Situation in erdbebengefährdeten Gebieten.

Ansprechpartner bei Arqum:

Guillaume Waeber
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