Ab 5. Januar 2021 gilt eine neue Meldepflicht für Produzenten, Importeure oder Händler (ausgenommen Einzelhandel) von Erzeugnissen oder Produkten, die mehr als 0,1 Massenprozent an besonders besorgniserregenden Stoffen* enthalten. Die Informationen müssen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) über die sogenannte SCIP-Datenbank zur Verfügung gestellt werden. Mithilfe der Informationen aus der Datenbank sollen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dann diese Erzeugnisse besser sortieren und recyceln können, wodurch letztlich die Behandlung dieser Abfälle weiter verbessert und insgesamt die Erzeugung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, verringert werden.
Der Umfang der bereitzustellenden Informationen ist noch nicht final geklärt, muss aber voraussichtlich folgende Informationen enthalten:
- Daten zur Identifikation des Erzeugnisses bzw. Produktes
- Daten zur Konzentration und dem Ort des gefährlichen Stoffes im Erzeugnis bzw. Produkt
- Hinweise zur sicheren Nutzung des Erzeugnisses bzw. Produktes auch und insbesondere im Rahmen seiner Entsorgung
Die Anforderung kommt aus Artikel 9 der EU-Abfallrahmen-Richtlinie und wurde über den neuen §16f des ChemG in deutsches Recht überführt. Eine Konkretisierung soll über eine für 2021 erwartete Verordnung erfolgen, mit der geregelt werden soll, „auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung (…) für die Datenbank zu erfüllen ist“ (§16f (2) ChemG). Einzelne Wirtschaftsverbände empfehlen, mit dem Eintrag in die Datenbank bis zur Veröffentlichung der Verordnung zu warten.
Ansprechpartnerin bei Arqum: Hanna Schulz
*gemeint sind hier besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der Kandidatenliste nach Anhang XIV der VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES