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Aktuelle Analyse Nachhaltigkeitsberichte

Verordnung über Heizkostenabrechnung

Zum 1.12.2021 trat die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) 2021 in Kraft.

Mit dieser Änderung wurden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Im Fokus der Novellierung stehen folgende Neuregelungen.

 

Fernablesbarkeit von Messgeräten

Ab Dezember 2021 müssen neu eingebaute messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein. Als fernablesbar gelten Walk-by und Drive-by Technologien. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät eines Gesamtsystems aus nicht fernablesbaren Geräten ausgetauscht wird. Bis 2026 müssen dann alle nicht fernablesbaren Messgeräte, außer in gewissen Ausnahmen, nachgerüstet werden.

 

Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung und Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway

Neue oder nachgerüstete Messgeräte müssen mit Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Geräte und Systeme kompatibel sein müssen und ein Austausch von Daten und Informationen möglich sein muss. Bei allen Geräten, die nach Ablauf der Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, muss diese Interoperabilität vorhanden sein. Außerdem müssen Geräte zur Verbrauchserfassung sich in ein Smart-Meter-Gateway gemäß Messstellenbetriebsgesetz einfügen. Für bereits installierte fernablesbare Ausstattungen endet die Übergangsfrist Ende 2031.

 

Neue Mitteilungs- und Informationspflichten

Gebäudeeigentümer, in deren Eigentum fernablesbare Messgeräte installiert sind, müssen den Mietern/Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen kommunizieren. Ab 2022 wird eine monatliche Mitteilungspflicht eingeführt. Außerdem ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, zusätzliche Informationen wie zum Beispiel Angaben über den Brennstoffmix bereit zu stellen.

 

Kürzungsrecht der Nutzer bei Verstößen des Gebäudeeigentümers

Bei Missachtung der neuen Verordnung können Nutzer die auf sie fallenden Kosten um 3% kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer seiner Informationspflicht nicht nachkommt sowie keine fernablesbaren Geräte installiert. Bei mehreren Verstößen summieren sich die Kürzungsrechte.

 

Bei weiteren Fragen und Informationen sprechen Sie uns gerne an.

 

Ansprechpartner bei Arqum: Jakob Kriebel

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