Ab dem Jahr 2023 sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) dazu verpflichtet, ihren Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette nachzukommen und Menschenrechtsverletzungen entgegenzuwirken. Viele Unternehmen stellen sich daher momentan die Frage, wie sie am besten die neuen Anforderungen des Gesetzes umsetzen können.
In einem ersten Schritt empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeiten klar festzulegen und zu dokumentieren. Das LkSG fordert zu bestimmen, „(…) wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.“ (§ 4 (3) LkSG). Hier reicht es jedoch nicht aus, die Verantwortlichkeiten an Funktionen (z.B. Leitung Compliance) zu binden. Stattdessen sind eine oder mehrere konkrete Personen zu benennen, deren Namen der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben sind (§ 17 (2) LkSG). Mit der Zuweisung der Zuständigkeiten haben Sie bereits eine der neun Sorgfaltspflichten des LkSG erfüllt. Die Zuweisung der Verantwortlichkeiten sollten Sie ernst nehmen. Bei Missachtung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 € (§ 24 Abs. (1) 1. LkSG).
Wir empfehlen Ihnen, die Kontaktdaten der/des Menschenrechtsbeauftragten bewusst an die eigenen Mitarbeitenden, an Ihre Lieferanten und auf Ihrer Homepage zu kommunizieren. So können Sie die Wahrnehmung der Stelle steigern und Betroffene wissen direkt, an wen sie sich im Falle von Menschenrechtsverletzungen wenden können.
Doch welche Aufgaben hat der/die neue Menschenrechtsbeauftragte zu erfüllen? Erfahren Sie mehr dazu in den kommenden Nachhaltigkeits-News oder erarbeiten Sie Ihre spezifischen Handlungspflichten zur Erfüllung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gemeinsam mit uns. Sprechen Sie uns gerne an!
Ihre Ansprechpartnerin bei Arqum: Nina Schäfer