Am 21.9.23 wurde vom Deutschen Bundestag das Energieeffizienzgesetz (Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes, EnEfG) beschlossen. Mit der Sitzung vom 20.10.2023 hat das Gesetz den Bundesrat passiert und ist nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 18.11.2023 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist es, die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Dadurch sollen der Primär- und Endenergieverbrauch reduziert und die nationalen sowie die europäischen Energieeffizienzziele eingehalten werden. Außerdem soll der Import und der Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden, um die die Energieversorgung zu sichern und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen.
Mit dem EnEfG müssen nicht nur Bund, Länder und öffentliche Stellen, sondern auch viele Unternehmen zusätzliche Anforderungen erfüllen.
Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet energieintensive Unternehmen zum Energie- oder Umweltmanagement
Das Energieeffizienzgesetz legt in der vom Bundestag am 21.9.2023 verabschiedeten Fassung fest, dass Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh künftig dazu verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Das Energie- bzw. Umweltmanagementsystem muss 100 % des Gesamtenergieverbrauchs abgedecken.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird die kleinste rechtliche Einheit und der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.
Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen. Diese Frist endet nach § 8, Absatz 2 des EnEfG dementsprechend am 18.07.2025. Die Pflichterfüllung wird durch das BAFA in Stichproben überprüft.
Unternehmen, die zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, sind während der Übergangszeit von der Energieauditpflicht befreit.
Zusätzlich müssen Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh weitere Anforderungen des EnEfG erfüllen:
- Im Rahmen der Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems oder der Durchführung eines im EDL-G vorgeschriebenen Energieaudits müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert werden.
- Die Umsetzungspläne dieser Maßnahmen müssen veröffentlicht werden.
- Für alle identifizierten Maßnahmen muss eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchgeführt werden.
- Abwärmequellen müssen identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickelt werden.
Anforderungen des EnEfG an Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch
Auch weniger energieintensive Unternehmen (< 7,5 GWh) müssen nach der vom Bundestag verabschiedeten Version des Energieeffizienzgesetzs einige Anforderungen erfüllen. Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh zur Veröffentlichung von konkreten, durchführbaren Umsetzungsplänen für Energiesparmaßnahmen, spätestens binnen drei Jahren.
Dazu müssen:
- Energiesparmaßnahmen identifiziert und nach DIN EN 17463 (ValERI) bewertet werden.
- Umsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellt und veröffentlicht werden.
- die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Diese müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorgelegt werden.
- Abwärmequellen identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickelt werden.
Energieauditpflicht für Nicht-KMUs bleibt bestehen
Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Nicht-KMUs bleibt weiterhin bestehen. Nur diejenigen Unternehmen, die nach dem ENEfG zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, müssen kein Energieaudit mehr machen. Von der Energieauditpflicht sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und/oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio Euro betroffen. Treffen sowohl die Pflicht zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems, als auch die Energieauditpflicht auf Sie zu, ist die Energieauditpflicht für die Übergangsfrist ausgesetzt.
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