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Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegen ab 1.1.2024 Emissionen aus der Abfalllverbrennung dem nationalen Emissionshandel.

Neu ab Januar 2024: Verbrennung von Abfällen unterliegt dem nationalen Emissionshandel

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt bisher den nationalen Handel mit Emissionszertifikaten für Brennstoffe in den Bereichen Verkehr und Wärme. Daher müssen Inverkehrbringer fossiler Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Diesel oder Benzin, Zertifikate für die bei der Verbrennung entstehenden CO2-Emissionen erwerben. Die Kosten hierfür werden an die Verbraucher weitergegeben. Ziel des Gesetzes ist es, einen finanziellen Anreiz zur Reduzierung des Brenn- und Kraftstoffverbrauchs zu setzen. Damit möchte Deutschland die festgelegten Klimaziele erreichen.

 

Ab dem 1. Januar 2024 unterliegen auch CO2-Emissionen aus der Abfallverbrennung dem Emissionshandel. Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen sind dazu verpflichtet, Zertifikate für die bei der Abfallverbrennung entstandenen CO2-Emissionen zu erwerben. Diese Verpflichtung gilt auch für Altölverbrennungsanlagen. Durch die Besteuerung der Abfallverbrennung sollen Anreize geschaffen werden, Abfallmengen zu reduzieren und die Recyclingquote zu erhöhen.

Wie funktioniert die Bepreisung nach dem BEHG?

Die Bepreisung ist abhängig von der Abfallzusammensetzung, wobei nur der fossile Anteil, nicht jedoch der biogene Anteil der Abfälle emissionshandelspflichtig ist. Als Faustregel gilt, je höher der Kunststoffanteil in den Abfallgemischen, desto höher die entstehenden CO2-Emissionen und damit die zu entrichtende CO2-Abgaben. Standardwerte zur Berechnung der CO2-Emissionen sind in Anlage 2 der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV) 2030 aufgeführt. Hier sind Biomasseanteile, Heizwerte und Emissionsfaktoren für die gängigen Abfallschlüssel angegeben.

 

Die Preise pro Tonne CO2 werden durch das BEHG für die ersten Jahre vorgegeben. Sie belaufen sich im Jahr 2024 auf 35 €/t CO2 und 2025 auf 45 €/t CO2. Ab 2026 existiert ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 €/t CO2, danach werden die Preise durch den Markt gebildet.

Welche Folgen hat die Bepreisung für Unternehmen und Privathaushalte?

Die CO2-Bepreisung wird zu einem spürbaren Anstieg der Entsorgungskosten führen. Nicht nur Privathaushalte sind dadurch direkt betroffen. Auch Gewerbekunden können von steigenden Preisen ausgehen, da die Entsorgungsbetriebe die CO2-Umlage vermutlich direkt an die Abfallerzeuger weitergeben. Legt man die Standardwerte aus der EBeV 2030 zugrunde, so ergeben sich für das Jahr 2024 (ohne Mehrwertsteuer) Mehrkosten von ca. 36 € pro Tonne Leichtverpackungen, 21 € pro Tonne Gewerbeabfall, 14 € pro Tonne Restabfall, 19 € pro Tonne Sperrmüll und 33 € pro Tonne Abfälle, deren Abfallschlüssel in der EBeV nicht explizit aufgeführt sind. Dies dürfte für viele Unternehmen ein Anreiz sein, die Themen Abfallvermeidung und Abfalltrennung wieder verstärkt in den Fokus zu rücken.

Welche Pflichten haben Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen nach dem BEHG?

Anlagenbetreiber sind dazu verpflichtet, einen detaillierten Überwachungsplan für CO2-Emissionen ihrer Anlage zu erstellen und genehmigen zu lassen. Bis zum 31.07. des Folgejahres muss zudem ein Emissionsbericht erstellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Berichtspflicht auf alle CO2-Emissionen bezieht, einschließlich auf Emissionen aus Biomasse, für die keine Zertifikate gekauft werden müssen. Bis zum 30.09. des Folgejahres müssen Betreiber die entsprechenden Zertifikate für die berichteten Emissionen erwerben und über das Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben.

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Ihre Ansprechpartnerin bei Arqum:

Lisa Rummel

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