Am 18.11.2023 trat das Energieeffizienzgesetz (Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes, EnEfG) in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Dadurch sollen der Primär- und Endenergieverbrauch reduziert und die nationalen sowie die europäischen Energieeffizienzziele eingehalten werden. Außerdem soll der Import und der Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden, um die die Energieversorgung zu sichern und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen.
Änderungen am EnEfG und EDL-G beschlossen
Die im Entwurf zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und des noch recht neuen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) formulierten Änderungen wurden im Bundesrat beschlossen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Folgende Änderungen wurden beschlossen:
- Im novellierten EDL-G werden die Anforderungen an Energieaudits (§ 8 EDL-G) an EU-Vorgaben angepasst. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind daher nicht mehr automatisch von der Energieauditpflicht befreit. Die Energieauditpflicht ist nun vom Energieverbrauch abhängig: Ab einem Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh ist ein Energieaudit erforderlich.
- Die Anpassungen am EnEfG beziehen sich insbesondere auf die Anforderungen an die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Maßnahmen zur Endenergieeinsparung (§ 9 EnEfG). Hier wurde die Frist zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne auf ein Jahr verkürzt. Gleichzeitig entfällt die Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Umsetzungspläne durch einen unabhängigen Dritten.
Das Thema Abwärme gewinnt an Bedeutung
Alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von aktuell mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, ihre Abwärmemengen über die Plattform für Abwärme zu melden. Laut § 17 des novellierten EnEfG wird der Schwellenwert auf 2,77 GWh angehoben, sobald das novellierte Gesetz im Kraft tritt.
Ziel der Plattform für Abwäme ist es, für potenzielle Abnehmer der Abwärme Informationen zur Verfügung zu stellen und mögliche Abwärmepotentiale effizienter nutzen zu können. Am 15.04.2024 ging die Abwärmeplattform online. Die Frist für die Meldung wurde jedoch für betroffenen Unternehmen bis zum 01.01.2025 verlängert.
Weitere Informationen zur Erhebung der Abwärme sind in einem Merkblatt der Bundesstelle für Energieeffizienz beschrieben. Die aktuelle Version, die am 9.8.2024 veröffentlicht wurde, enthält unter anderem Bagatellgrenzen, ab der Abwärmepotenziale zu erfassen sind. Demnach sind nun folgende Abwärmepotenziale von der Meldepflicht ausgenommen (gültig je Abwärmequelle und jeweils bezogen auf das letzte Kalenderjahr oder die letzten zwölf Monate):
- Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
- Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
- Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C
Außerdem sind Standorte mit einer Abwärmemenge von weniger als 800 MWh von der Meldepflicht befreit (gültig je Standort und bezogen auf das letzte Kalenderjahr oder die letzten zwölf Monate).
Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet energieintensive Unternehmen zum Energie- oder Umweltmanagement
Mit dem EnEfG müssen nicht nur Bund, Länder und öffentliche Stellen, sondern auch viele Unternehmen zusätzliche Anforderungen erfüllen. Das Energieeffizienzgesetz legt fest, dass Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh künftig nach §8 EnEfG dazu verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Das Energie- bzw. Umweltmanagementsystem muss 100 % des Gesamtenergieverbrauchs abdecken.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird die kleinste rechtlich selbständige Einheit und der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.
Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen. Diese Frist endet nach § 8, Absatz 2 des EnEfG dementsprechend am 18.07.2025. Die Pflichterfüllung wird durch das BAFA in Stichproben überprüft.
Unternehmen, die zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, sind während der Übergangszeit von der Energieauditpflicht befreit.
Zusätzlich müssen Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh weitere Anforderungen des EnEfG erfüllen:
- Im Rahmen der Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert werden.
- Für alle identifizierten Maßnahmen muss eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchgeführt werden.
- Abwärmequellen müssen identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickelt werden.
Anforderungen des EnEfG an Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch
Auch für Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch gibt es bereits Anforderungen: Das novellierte Energieeffizienzgesetz verpflichtet nach Inkrafttreten alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh (aktuell noch 2,5 GWh), die nach EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind oder für die §8 EnEfG zutrifft, zur Veröffentlichung von konkreten, durchführbaren Umsetzungsplänen für Energiesparmaßnahmen.
Dazu müssen:
- Energiesparmaßnahmen identifiziert und nach DIN EN 17463 (ValERI) bewertet werden.
- Umsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Maßnahmen innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des novellieten Gesetzes erstellt und veröffentlicht werden.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne müssen künftig nicht mehr vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
Aktuell gilt noch die Energieauditpflicht für Nicht-KMUs
Aktuell gilt für Nicht-KMUs noch die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits. Nur diejenigen Unternehmen, die nach dem ENEfG zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, müssen kein Energieaudit mehr machen.
Von der Energieauditpflicht sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und/oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio Euro betroffen. Treffen sowohl die Pflicht zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems, als auch die Energieauditpflicht auf Sie zu, ist die Energieauditpflicht für die Übergangsfrist ausgesetzt.
Sobald die beschlossenen Änderungen am EnEfG und EDL-G in Kraft treten, sind KMU künftig nicht mehr automatisch von der Energieauditpflicht befreit.
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Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Jakob Kriebel