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Die Novelle der EMAS Verordnung

Die Novelle der EMAS Verordnung – Inhaltliche Änderungen und Fristen im Überblick :

 

Ausgelöst durch die Novelle der ISO 14001:2015 hat die EU-Kommission in den vergangenen Monaten die Anhänge I-IV der EMAS Verordnung und den EMAS User Guide überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen und die für EMAS Anwender relevanten Fristen sind im Folgenden zusammengefasst:

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Was wurde genau überarbeitet? Um die Anforderungen der novellierten ISO 14001 in die EMAS Verordnung aufzunehmen, wurden zunächst Anhang I und II angepasst. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen an den Anhängen III und IV vorgenommen, die der Praxistauglichkeit und Nutzerfreundlichkeit des Systems dienen sollen. Zudem gab es Änderungen am EMAS User‘s Guide, welche die Einführung eines Stichproben-Verfahrens (Multisite) für Unternehmen mit mehreren bzw. vielen Standorten regeln.

Anhang I, welcher die Anforderungen an die Umweltprüfung darlegt, wurde um jene Themen erweitert, die durch die neue ISO 14001:2015 eingeführt wurden, darunter insbesondere (i) Bestimmung des Kontextes der Organisation, (ii) Erfassung der interessierten Parteien und ihrer Erfordernisse und Erwartungen und (iii) Risiken und Chancen und (iv) stärkere Berücksichtigung von indirekten Umweltaspekten entlang des Lebensweges. Damit ist klargestellt, dass bei der  Umweltprüfung diese Themen in jedem Fall zu berücksichtigen sind. In  ihrer Systematik und dem Vorgehen wurde sie jedoch nicht verändert.

In Anhang II wurden die Spalten A und B überarbeitet. In Spalte A fand ein Austausch des Normtextes nach ISO 14001:2004 durch den Normentext der ISO 14001:2015 (Abschnitt 4 bis 10) statt, während in Spalte B die über die ISO 14001 hinausgehenden Anforderungen angepasst wurden. Die Pflicht zur Benennung eines Managementbeauftragten, die unter der ISO 14001:2015 entfällt, wird unter EMAS beibehalten. Auch in Zukunft wird die Rechtskonformität einer Organisation Voraussetzung sein für eine EMAS Registrierung und die Umweltleistungsverbesserung im Mittelpunkt des Umweltmanagements stehen.

Anhang III, der die Anforderungen an die regelmäßige Umweltbetriebsprüfung festlegt, wurde u.a. um die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen (als Teil der bindenden Verpflichtungen) ergänzt. Er verlangt  außerdem stärker als bisher Angaben zu der Frage, wie die gesetzten Ziele erreicht werden können, und zur Einhaltung der Verpflichtungen und zu den Maßnahmen hierzu. Insgesamt wird damit die Berichterstattung gegenüber der Organisationsleitung im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung verstärkt.

Die Arbeiten an Anhang IV befinden sich aktuell in den letzten Zügen. Sie dienen insbesondere dem Zweck, die Flexibilität bei der Berichterstattung zu erhöhen und den Fokus der Berichterstattung auf die bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen zu legen. Dadurch soll die Nutzung der Umwelterklärung für andere Anforderungen (z.B. Berichtspflichten) erleichtert werden. Wesentliche Änderungen sind:

  • Es wird nun explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, in die Umwelterklärung weitere Umweltinformationen aufzunehmen, die über die Anforderungen von Anhang IV hinausgehen. Diese Informationen werden dann auch vom Umweltgutachter validiert.
  • Die Umwelterklärung kann – auch das ist in Anhang IV nun klar geregelt – in andere Berichte integriert werden (z.B. Nachhaltigkeitsbericht). Die Umwelterklärung muss eindeutig identifizierbar sein.
  • Das Kernindikatoren-Set wurde überarbeitet. Die bisherige Zahl B kann künftig unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben (Repräsentativität, Nachvollziehbarkeit, Branchenüblichkeit, Vergleichbarkeit über mindestens 3 Jahre) frei gewählt werden. Außerdem wurden die Kernindikatoren Biodiversität, Energie und Emissionen überarbeitet. Der bisherige Indikator für Biodiversität wurde überführt in „Flächennutzung in Bezug auf Biodiversität“ und setzt sich zusammen aus Gesamtflächenverbrauch, versiegelte Fläche, naturnahe Fläche vor Ort aber auch abseits des Standortes. Neu eingeführt wurde die Anforderung, auch die Entwicklung bei den bedeutenden indirekten Umweltaspekten über die Kernindikatoren oder geeignete andere Indikatoren abzubilden. Insofern eine Quantifizierung nicht möglich ist, soll qualitativ berichtet werden.
  • Die Sprachregelung bzgl. der Umwelterklärung bei Sammelregistrierungen wurde überarbeitet. So kann z.B. in Abstimmung mit der Registrierungsstelle für die Umwelterklärung eine von der Amtssprache abweichende Berichtssprache für die Registrierung gewählt werden. Es muss dennoch sichergestellt sein, dass Informationen über einzelne Standorte in der Sprache des jeweiligen Landes verfügbar sind.

Wann erfolgt die Veröffentlichung der novellierten EMAS-VO und welche Fristen sind zu beachten?

  • Die Anhänge I-III wurden in der Änderungs-VO (EU) 2017/1505 vom 28.08.2017 veröffentlicht und traten 20 Tage später in Kraft. Die Übergangsfristen orientieren sich an denen der ISO 14001:2015, wonach bis zum 14.09.2018 auf die neuen Anforderungen umzustellen ist.
  • Der überarbeitete EMAS User’s Guide wurde am 12.12.2017 veröffentlicht, so dass auch das darin geregelte Sichtproben-Verfahren für die Begutachtung von ausgewählten Branchen bereits angewandt werden kann.
  • Die Veröffentlichung von Anhang IV steht noch aus, sie ist für Sommer 2018 vorgesehen.

 

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