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Gewerbeabfallverordnung 2017

Gewerbeabfallverordnung 2017 – Trenn- und Dokumentationspflichten bei gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen werden schärfer:

 

Mit der novellierten Gewerbeabfallverordnung, die am 1. August in Kraft treten wird, soll durch eine verbesserte Trennung und Sortierung von Siedlungs- und Bauabfällen die stoffliche Verwertung gestärkt werden. Bisher wurde in Deutschland die energetische und stoffliche Verwertung als gleichwertig angesehen, wenn der Abfall einen Brennwert von mindestens 11.000 KJ aufwies. Dies widersprach der EU-Vorgabe, dass die stoffliche Verwertung der energetischen Verwertung vorzuziehen ist und hat häufig dazu geführt, dass stofflich verwertbare Abfälle verbrannt wurden. Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung soll sich dies ändern: künftig ist vorrangig die stoffliche Verwertung gefordert.

Von Bedeutung für die Unternehmen sind vor allem die Trennpflichten bei den gewerblichen Siedlungsabfällen (u.a. Papier, Kunststoffe, Metalle, Glas, Bioabfälle). Die Erzeuger kleinster Mengen haben nach wie vor die Möglichkeit diese mit der Restmülltonne über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen. Alle anderen Abfallerzeuger müssen gewerbliche Siedlungsabfälle getrennt sammeln. Neu ist hierbei auch die geforderte Trennung von Holz- und Textilienabfällen.

Unternehmen, bei denen eine Getrenntsammlung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, werden Ausnahmen eingeräumt. Z.B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten oder weil aufgrund zu geringer Mengen der einzelnen Fraktionen die Mehrkosten der Getrenntsammlung außer Verhältnis zu den Kosten einer gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung stehen. Greift eine der Ausnahmen, muss der gemischte Abfall einer Sortieranlage übergeben werden. Auch von der Pflicht zur Anlieferung an eine Sortieranlage gibt es eine Ausnahme: Stehen auch hier die Mehrkosten durch die Sortierung außer Verhältnis zu einer anderweitigen Verwertung ohne Vorbehandlung, darf der Abfall der energetischen Verwertung zugeführt werden.

Neu ist die Dokumentationspflicht, denn in allen Fällen ist eine Dokumentation erforderlich: sowohl die Erfüllung der Pflichten als auch die Inanspruchnahme der o.g. Ausnahmen muss begründet und dokumentiert werden, z.B. durch Fotos, Lagepläne, Lieferscheine oder Angebote für die einzelnen Entsorgungswege. Diese muss auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Zur Umsetzung der neuen Anforderungen bietet Arqum an, den Handlungsbedarf bei Ihrem Trennkonzept zu überprüfen und Sie bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation zu unterstützen.

 

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