Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider gemäß 42. BImSchV
Welche Neuerung gibt es? Zum 19. Juli 2018 ist eine Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in Kraft getreten. Anlagenbetreiber waren verpflichtet, ihre Anlagen im Zeitraum zwischen dem 19. Juli 2018 und dem 19. August 2018 gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit diese Meldepflicht möglichst komfortabel umgesetzt werden kann, wurde ein einheitliches Datenbanksystem entwickelt. Die Betreiber registrieren sich unter www.kavka.bund.de und werden in der Datenbank erfasst. Über dieses bundesweit einheitliche Datenbanksystem kann dann im Fall eines Legionellenausbruchs überprüft werden, welche Anlagen im näheren Umkreis betrieben werden.
Wer ist betroffen? Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Darunter fallen alle Neu- und Bestandsanlagen, die in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen. Bei Fragen zur Einstufung einer Anlage und zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV können sich Interessierte an die zuständige Immissionsschutzbehörde wenden. Diese sind in der Regel bei den Stadt- und Landkreisen angesiedelt. Bei größeren Industrieanlagen sind die Regierungspräsidien für die 42. BImSchV zuständig.
Warum? Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Aerosole in die Umgebungsluft abgeben, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Erkrankungen führen können. Diese Anlagen sind weit verbreitet und werden sowohl zur Klimatisierung großer Gebäude (z.B. Krankenhäuser, Kaufhäuser, Hotels) als auch in Industrieanlagen in Form von Kühlsystemen und Nassabscheidern eingesetzt.
Ansprechpartner bei Arqum: Ellen Leibing