Angesichts der Corona-Epidemie sollten auch abfallrechtliche Pflichten und Fristen mit Augenmaß umgesetzt werden. Hierzu aktuell drei Hinweise:
Verzicht auf händische Unterschriften auf Übernahmescheinen
Das Landes-Umweltministerium hat den Abfallbehörden am 21.03.2020 Folgendes empfohlen:
„Im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung sind – insbesondere in den Fällen der Sammelentsorgung – sogenannte Übernahmescheine zu führen (§ 12 Nachweis- Verordnung – NachwV). Soweit die Übernahmescheine nicht ausnahmsweise elektronisch geführt werden, bedarf es der händischen Unterschrift durch den Abfallerzeuger, Beförderer (Einsammler) und Abfallentsorger.
Mit Blick auf das Ziel, die Möglichkeit von Infektionsrisiken bestmöglich zu minimieren, bittet das Umweltministerium, vorerst nicht zu beanstanden, wenn die Übernahmescheine ohne die sonst geforderten händischen Unterschriften gehandhabt werden.
Im Übrigen sind die Übernahmescheine gemäß § 12 NachwV fortgesetzt in die dafür vorgesehenen Register einzustellen und bei der Beförderung mitzuführen. Diese Regelung gilt vorerst befristet bis zum Donnerstag, den 30.04.2020.“ (Ende des Zitats)
Abfallexporte auch nach Grenzschließungen grundsätzlich möglich
Das Bundesumweltministerium teilt laut DIHK im Zuge von Grenzschließungen auf Anfrage mit, dass zu exportierende Abfälle als Waren eingestuft werden und somit unter die Warenverkehrsfreiheit der EU fallen. Andere EU-Mitgliedstaaten wie Polen und Dänemark haben offenbar derzeit gleiche Regelungen. Grundsätzlich sind jedoch bei allen Abfallexporten und -importen die strengen Regelungen der EU-Abfallverbringungsverordnung (EU 1013/2006) zu beachten.
Vollständigkeitserklärungen gemäß Verpackungsgesetz
Inverkehrbringer größerer Mengen an verpackten Waren müssen gemäß Verpackungsgesetz neben ihren sonstigen Pflichten (Registrierung und Systembeteiligung) jährlich bis 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Die seit 2019 hierfür zuständige „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) teilt leider aktuell mit, dass dieser Stichtag aus ihrer Sicht nicht verschoben werden kann. Sollten betroffene Unternehmen die Frist nicht einhalten (können), droht ihnen theoretisch ein Bußgeld.
Die ZSVR kann solche Bußgelder jedoch nicht selbst verhängen, sondern nur die Bundesländer entsprechend informieren, welche ggf. tätig werden müssten. Und hier ist zu hoffen, dass alle Bundesländer mehr Verständnis für die aktuellen Nöte der Unternehmen aufbringen werden.
(Info der IHK Südlicher Oberrhein: https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/innovation/umwelt/abfallwirtschaft/erleichterungen-im-abfallrecht-waehrend-der-corona-krise-4743470)